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Werkverträge

Muster und Erläuterungen für Werkverträge

 

Beim Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) schuldet der Unternehmer dem Besteller die Herstellung eines Werkes, das heißt die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges körperlicher oder nichtkörperlicher Art und der Besteller als Gegenleistung dem Unternehmer den Werklohn. Gegenstand typischer Werkverträge sind Bauarbeiten, Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten (Möbelanfertigung, Installation, Tapezieren), Transportleistungen (beispielsweise Taxifahrt) oder die Erstellung von Gutachten und Plänen.

Der Unternehmer ist dabei derjenige, der das Werk erstellt. Der Unternehmerbegriff im Werkvertragsrecht ist damit anders zu verstehen als im übrigen Recht.

Abzugrenzen ist der Werkvertrag insbesondere vom Dienst- und Kaufvertrag. Dabei ist beim Werkvertrag im Gegensatz zum Dienstvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet und nicht lediglich eine Tätigkeit. Beim Kaufvertrag ist nicht die Herstellung, sondern die Verschaffung der Sache Vertragsinhalt.

Die Fälligkeit der Vergütung des Werkvertrags tritt mit der Abnahme des Werkes ein (§§ 640, 641 BGB). Eine Vergütung gilt immer dann, auch ohne ausdrückliche Einigung als vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist auch über die Höhe der Vergütung keine Einigung erzielt worden, so gilt bei Bestehen einer Taxe ( eines hoheitlich nach Bundesrecht oder Landesrecht festgesetzten Preises- z.B. Gebührenordnung der Rechtsanwälte, Architekten, Ärzte etc.) dieser Preis als vereinbart, ansonsten die "übliche" Vergütung.

Damit tritt der Unternehmer mit der Erstellung des Werkes in Vorleistung, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

 

Die Herstellung beweglicher Sachen unterliegt kaufrechtlichen Regeln (§ 651 BGB). Der früher in diesen Fällen einschlägige Werklieferungsvertrag wurde im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung abgeschafft.

Somit unterliegen im Großen und Ganzen noch folgende Verträge dem Werkvertragsrecht:

  • Herstellung unbeweglicher Sachen (Bauwerke)
  • Instandsetzungsverträge
  • Herstellung nichtkörperlicher Werke (z. B. Software, Bauplan, Gutachten)

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