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Produktkennzeichnung und Produktsicherheit

Wir beraten zu Pflichten bei der Kennzeichnung von Produkten (z.B. CE-Kennzeichen etc.) und Anforderungen an die Produktsicherheit.

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Hersteller und Inverkehrbringer von Produkten müssen zahlreiche Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften beachten. Die Anzahl und die Anforderungen sind unübersichtlich. Es gibt sowohl nationale Regelungen als auch eine Vielzahl EU-Richtlinien.

Beispielsweise gibt es folgende Regelungen zu beachten z. B. im ProdSG, im Mess- und Eichgesetz, in der Fertigpackungsverordnung, CLP- Verordnung, Biozidverordnung, REACH, in der Health-Claims-Verordnung, Futtermittelverordnung, Arzneimittelgesetz etc..

Bei Nichtbeachtung der Vorschriften gibt es wirtschaftiche Folgen wie Bußgelder, Abmahnungen sowie Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzklagen von Wettbewerbern.

Fragen Sie uns! Wir beraten Sie gern.

Tel. 069-71 67 2 67 0

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Wir beraten Sie, welche Herstellerangaben produktspezifisch zu platzieren sind, welche Maßeinheiten Verwendung finden dürfen, ob CE-Kennzeichnungspflichten bestehen, ob Kennzeichnungsverpflichtungen aus gefahrstoff-, biozid- oder chemikalienrechtlicher Hinsicht etc. bestehen. Schnell und rechtssicher.

Gegenüber Wettbewerbern, die sich durch fehlerhafte Kennzeichnung ggf. einen unlauteren Wettbewerbsvorteil verschaffen, vertreten wir Sie ebenfalls.


 

Produktsicherheitsgesetz

Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) dient der Umsetzung der Europäischen Richtlinien zum Inverkehrbringen oder Bereitstellen von Produkten auf dem Markt. Sowohl Hersteller, Importeure als auch Händler sind demnach verpflichtet, nur sichere Produkte auf den Europäischen Binnenmarkt zu bringen.

Vom Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) werden eine Reihe von der Europäischen Union erlassene Rechtsvorschriften zum Inverkehrbringen oder Bereitstellen von Produkten auf dem europäischen Binnenmarkt in deutsches Recht umgesetzt. Dazu zählen u. a. folgende Richtlinien:

  • Richtlinie Allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG)
  • Richtlinie für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (2014/35/EU)
  • Richtlinie für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (2014/34/EU)
  • Richtlinie über einfache Druckbehälter (2014/29/EU)
  • Richtlinie über Druckgeräte (2014/68/EU)
  • Richtlinie über Maschinen (2006/42/EG)
  • Richtlinie über persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG)
  • Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug (2009/48/EG)

Das ProdSG regelt das Inverkehrbringen bzw. Bereitstellen grundsätzlich aller Produkte im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften „entsprechende oder weitergehende Anforderungen“ an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind. Denn gelten für ein Produkt spezielle sektorale Regelungen, beispielsweise die Maschinenrichtlinie, haben diese Vorrang; ergänzend kann das ProdSG zur Anwendung kommen. Das ProdSG ist das zentrale Gesetz für den Vertrieb von Non-Food-Produkten in Deutschland.

Beispielsweise für folgende Produkte gilt das ProdSG nicht:

  • Medizinprodukte
  • Lebens- und Futtermittel
  • Pflanzenschutzmittel
  • lebende Pflanzen und Tiere
  • Antiquitäten
  • gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet.

Einschneidende Auswirkungen hat das ProdSG auf den Gebrauchtmaschinenmarkt: Gebrauchtmaschinen unterliegen in der Regel nicht der Maschinenrichtlinie, sondern dem ProdSG. Für die Bereitstellung auf dem Markt von gebrauchten Maschinen und anderen gebrauchten Produkten ist grundsätzlich zu beachten: Eine Nachrüstpflicht ergibt sich nur, wenn das Produkt nach dem aktuellen Erkenntnisstand unsicher ist.

CE-Kennzeichnung

Werden Produkte wie zum Beispiel elektrische Geräte, Spielzeuge oder Maschinen in der Europäischen Union vermarktet, müssen sie den CE-Richtlinien entsprechen. Mit der CE-Kennzeichnung dokumentieren Sie, dass Ihre Produkte alle EU-Anforderungen erfüllen.

Wir beraten und unterstützen Sie bei allen Fragen rund um die praktische Anwendung von EU-Rechtsvorschriften und Normen. Zusätzlich zur CE-Beratung stehen wir Ihnen bei der Internationalisierung und bei Fragen zu gewerblichen Schutzrechten zur Seite

GS-Zeichen „geprüfte Sicherheit“

Die Darstellung des GS-Zeichens ist gesetzlich in der „Anlage Gestaltung des GS Zeichens zum Produktsicherheitsgesetz geregelt. Es darf nur angebracht werden, wenn das Produkt geprüft und zertifiziert worden ist.

Das GS-Zeichen gewährleistet zum einen für den Hersteller die Qualität wie auch eine Gewährleistung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften. Aus Marketing-Gründen ist das GS-Zeichen ebenfalls sinnvoll.

Obwohl es in § 21 Produktsicherheitsgesetz gesetzliche Regelungen zum GS-Zeichen gibt, ist eine entsprechende Zertifizierung freiwillig, anders als bspw. die Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen.

Bei einer GS-Prüfung wird überprüft, ob das Produkt die Voraussetzungen des § 21 Produktsicherheitsgesetz erfüllt. Das Produkt muss daher den Schutz von Sicherheit und Gesundheit von Personen nach den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Dies umfasst Anforderungen der europäischen Richtlinien und Verordnungen. Hierbei ist nicht jede Norm, die bei einer CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, Prüfungsbestandteil. So werden keine Normen geprüft, die nicht auf Sicherheit und Gesundheitsschutz ausgerichtet sind, wie bspw. die Ökodesign-Richtlinie. Bestandteil der Prüfung ist jedoch bspw., soweit, notwendig die Bedienungsanleitung, Funktionsprüfung, soweit diese etwas mit der Prüfung der Sicherheit zu tun haben.

Beratungsleistungen

Wir verfügen über jahrzehntelange Erfahrung hinsichtlich Kennzeichnungspflichten und beraten auch Sie gern dazu.

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