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Mandatsbedingungen und Stundensätze der Liesegang und Partner mbB, Rechtsanwälte

 

§ 1 Geltungsbereich der Mandatsbedingungen

  1. Diese allgemeinen Mandats- und Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Mandatsbedingungen) gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch die Rechtsanwälte der Liesegang und Partner mbB, Rechtsanwälte, Neue Mainzer Str. 22, 60311 Frankfurt am Main (im Folgenden auch: „die Rechtsanwälte“), an den Mandanten einschließlich Geschäftsbesorgung und Prozessführung ist.
  2. Die Rechtsanwälte richten sich mit ihren Angeboten und Leistungen ausschließlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher, außer es ist im Angebot ausdrücklich etwas anderes geregelt.
  3. Die Mandatsbedingungen gelten auch für alle künftigen Rechtsbeziehungen mit den Mandanten. Geschäftsbedingungen der Mandanten finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Individuelle Abreden zwischen den Parteien haben stets Vorrang.
  4. Die Mandatsbedingungen gelten ferner für die zwischen den Rechtsanwälten und den Nutzern der Internetseite www.liesegang-partner.de/ .com (nachfolgend ebenfalls als „Mandanten“ bezeichnet) abgeschlossenen Verträge.

 

§ 2 Mandatsverhältnis, Auftragsinhalt

  1. Das Mandatsverhältnis kommt dadurch zustande, dass die Rechtsanwälte dem Mandanten die Annahme des erteilten Auftrages bestätigen. Die Ausführung des erteilten Auftrages durch die Rechtsanwälte steht dabei der ausdrücklichen Bestätigung des Auftrages gleich. Bei Beauftragungen über www.liesegang-partner.de/ .com teilen die Rechtsanwälte dem Mandanten innerhalb von 2 Tagen per E‑Mail mit, ob Sie die Beauftragung annehmen.
  2. Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den schriftlich festgelegten Auftragsumfang begrenzt. Erfolgt der Vertragsschluss über die Internetseite www.liesegang-partner.de/ .com, so ergibt sich der Auftragsumfang im Zweifel aus der Angebotsbeschreibung auf der Internetseite. Erweiterungen des Auftrags sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Die Rechtsanwälte sind zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten schriftlichen Auftrag erhalten und angenommen haben.
  4. Die Rechtsanwälte gewährleisten die Beachtung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sowie der Berufsordnung (BORA) und der sonstigen gesetzlichen Regelungen.

 

§ 3 Mitwirkungspflichten des Mandanten, Prüfung von Vertragsmustern

  1. Der Mandant unterrichtet die Rechtsanwälte vollständig und umfassend über die ihm bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung durch die Rechtsanwälte unerlässlich ist.
  2. Die auf der Internetseite www.liesegang-partner.de/ .com zum Download angebotenen Muster wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Gleichwohl handelt es sich um bloße Anregungen für die Praxis, die ein Nutzer nach seinen Vorstellungen und Wünschen und nach den Anforderungen seines speziellen Falles anpassen muss. Die endgültige rechtliche Prüfung und Wertung der Inhalte für die im Einzelfall geplante Verwendung obliegt dem Nutzer; dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf eine zum Zeitpunkt der Verwendung evtl. geänderte Rechtslage und auf die vom Nutzer vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen.

 

§ 4 Haftungsbeschränkung

  1. Haftung bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung: Nach § 8 Abs. 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz haftet den Gläubigern für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partner­schaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Die Liesegang und Partner mbB, Rechtsanwälte unterhält eine solche Berufshaftpflichtversicherung bei der HDI Versicherung AG. Diese wird mit einer Deckungssumme von 2,5 Mio. Euro im Einzelfall und 10 Mio. EUR pro Jahr den Anforderungen von § 59n BRAO gerecht.
  2. Sollte aus Sicht des Mandanten eine über den obigen Betrag hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.
  3. Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen worden ist. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

 

§ 5 Gebühren, Aufrechnung

  1. Die Vergütung der Rechtsanwälte richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern nicht im Einzelfall eine abweichende schriftliche Vereinbarung (Beratungsvertrag, Vergütungsvereinbarung) getroffen wird. Wird eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart, so erfolgt diese vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im 5-Minuten-Takt.
  2. Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung grundsätzlich nach dem Gegenstandswert des Mandats.
  3. Die Rechtsanwälte dürfen angemessene Vorschüsse verlangen.
  4. Alle Honorarforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Zahlungsanweisungen sowie Schecks und Wechsel werden nur unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen und gelten nur dann als Erfüllung des Zahlungsanspruches, wenn der Betrag eingelöst wird und den Rechtsanwälten uneingeschränkt zur Verfügung steht.
  5. Bei Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten erster Instanz hat der Mandant auch im Obsiegensfall keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren der Rechtsanwälte sowie auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis durch den Gegner (vgl. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG).
  6. Eine Aufrechnung gegen Forderungen (Gebühren und Auslagen) der Rechtsanwälte durch den Mandanten ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

§ 6 Sicherungsabtretung, Verrechnung mit offenen Ansprüchen

  1. Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Kostenerstattungsansprüche sicherungshalber an die Rechtsanwälte ab mit der Ermächtigung, dem Zahlungspflichtigen die Abtre­tung im Namen des Mandanten mitzuteilen. Die Rechtsanwälte werden den Erstattungsanspruch nicht einziehen, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
  2. Die Rechtsanwälte dürfen eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge, die bei ihnen eingehen, mit offenen Honorarbeträgen oder noch abzurechnenden Leistungen verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

§ 7 Schweigepflicht, Datenschutz, Kommunikation per E-Mail/ Fax

  1. Die Rechtsanwälte sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen.
  2. Die Rechtsanwälte sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
  3. Soweit der Mandant den Rechtsanwälten einen Faxanschluss und/ oder eine E-Mail-Adresse mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass ihm ohne Einschränkungen über dieses Fax und/ oder über diese E-Mail-Adresse mandatsbezogene Informationen zugesendet werden. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät und/ oder auf die E-Mail haben und dass er Faxeingänge und/ oder eingehende E-Mails regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, die Rechtsanwälte darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät und/ oder die E-Mail nur unregelmäßig auf Eingänge überprüft wird oder Sendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraus-setzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies den Rechtsanwälten mit.

 

§ 8 Sonstiges

  1. Der Mandant darf Rechte aus dem Mandatsverhältnis nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Rechtsanwälte abtreten.
  2. Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, sofern der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Rechtsanwälte sind dabei berechtigt, den Mandanten auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

Stand 01.12.2022

 

Stundensätze der Liesegang & Partner mbB, Rechtsanwälte

 

1. Für die Beauftragung gelten die nachfolgenden Stundensätze:

 

Rechtsanwalt/ Partner        350,00 EUR

Jens Liesegang, Marco Rössel

Rechtsanwältin/ Rechtsanwalt      280,00 EUR

Katharina Huber, Jennifer Hauch, Normen Lang

Rechtsanwaltsfachangestellte      110,00 EUR

 

2. Die vorstehenden Stundensätze verstehen sich netto zzgl. USt. in der jeweils geltenden Höhe.

 

Stand 15.02.2023