ich möchte Outdoor-Ausrüstung per Online-Shop vermieten. Die Lieferung erfolgt per Versand und muss vor Beginn des vertraglich vereinbarten Mietzeitraums zugestellt werden. Nun überlege ich, wie ich bei einem Lieferverzug einen von mir zu zahlenden Schadensersatz möglichst gering halten kann. Der kann ja ganz schön hoch ausfallen, wenn beispielsweise ein Flug umbgebucht werden muss, weil die Ausrüstung für den Outdoor-Urlaub nicht rechtzeitig da ist.
Die Idee: Wenn die Lieferung nicht zwei Werktage vor dem ersten Miettag dem Kunden zugestellt ist, hat der Kunde das Recht
- sich die fehlende Ausrüstung auf eigene Rechnung zu beschaffen,
- währende der vereinbgarten Mietzeit zu nutzen und
- gegen Übereignung der ersatzweise beschafften Ausrüstung an den Vermieter, die Erstattung des Kaufpreises und der Beschaffungskosten zu verlangen.
Es spricht wohl nichts dagegen, einem Kunden ein solches Recht einzuräumen. Ich würde dann aber gern in die AGB mit aufnehmen, dass wenn der Kunde bei einem Lieferverzug nicht Gebrauch macht von dieser Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung, der Schadensersatz auf 5 % des Mietpreises beschränkt ist.
Dem Kunden wird mit der Ersatzbeschaffung ja die Möglichkeit gegeben, einen ihm entstehenden Schaden zu vermeiden. Wozu er ja auch verpflichtet ist, wenn ich das BGB richtig verstehe.
Ist ein solchermaßen pauschalisierter Schadensersatz bei Lieferverzug zulässig?
Vielen Dank schon einmal für die Hilfe
patrike
Geschrieben am: 26 Februar 2011 - 09:40