Sehr geehrter User KatinkaMalinkaDelkaVladko,
die Anfrage betrifft neben formalrechtlichen auch erbrechtliche Belange.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich, § 518 BGB. Die tatsächliche Erfüllung heilt aber den Formmangel.
Wenn die Schenkung zweckgebunden erfolgen soll, empfiehlt es sich zum Nachweis der Zweckbindung einen Schenkungsvertrag jedenfalls schriftlich zu schließen. Vor dem Hintergrund der denkbaren und/ oder zu vermeidenden Anrechnungen von Schenkungen auf einen denkbaren Pflicht-/Erbteil ist eine schriftliche Formulierung ebenfalls dringend anzuraten.
Der Erwerb eines Grundstückes und die Einräumung eines Nießbrauches daran, bedarf regelmässig der notariellen Beurkundung durch den Notar. Soll das Grundstück nach dem Tod an die Großmutter oder Nichte zurückfallen ist ein dinglicher Vorbehalt im Grundbuch einzutragen. Insoweit wäre also eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Es empfiehlt sich aufgrund des Formerforderbnisses für Teilbereiche der Schenkung den gesamten Schenkungsvertrag notariell beurkundet abzuschließen. Anhaltspunkte dafür dass der Vertrag im erbrechtlichen Sinne nach dem Tod der Enkelin dann nicht rechtsgültig oder nicht verbindlich sein sollte, sind nicht ersichtlich.
Aufgrund der grundstücksbezogenheit der Schenkung und der Auswirkungen des Schenkungsvertrages im Erbfalle, aber auch vor dem Hintergrund des Steuerechts ist anzuraten, den Vertrag gemeinsam mit einem Notar zu erstellen.
Mit freundlichen GRüßen
Sven Wittmaack
Geschrieben am: 26 Mai 2011 - 04:32
Wittmaack