Was ist denn vertraglich vereinbart worden? Das wäre zunächst zu klären.
Dann ist zu klären, ob die Personen Arbeitnehmer sind. Hier finden Sie näheres http://www.luebeckonline.com/wiki/Arbeitnehmer
Falls ja gibt es Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz. (siehe http://www.luebeckonline.com/wiki/Erholungsurlaub )
Welche Kündigungsfristen gelten richtet sich bei Arbeitnehmern danach, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet oder nur die gesetzlichen Regelungen.
Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, wenn das Unternehmen in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, sogenannte Kleinbetriebsklausel, § 23 KSchG.
Für die Berechnung der Mitarbeiterzahl werden Teilzeitbeschäftigte wie folgt berücksichtigt:
bis einschließlich 20 Stunden/Woche: 0,50
bis einschließlich 30 Stunden/Woche: 0,75
über 30 Stunden/Woche: 1,0.
mehr dazu unter http://www.luebeckonline.com/wiki/Kündigungsschutzgesetz
Falls keine Anwedung des Kündigungsschutzgesetzes und keine tarifvertraglichen Besonderheiten dann gelten nur die gesetzlichen Kündigungsfristen ( siehe http://www.luebeckonline.com/wiki/Kündigun...im_Arbeitsrecht )
Ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt ist für Sozialversicherungsbelange von Bedeutung. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt (näheres dazu http://www.luebeckonline.com/wiki/Geringfügige_Beschäftigung )
Anderes gilt, wenn die Personen nicht weisungsgebunden beschäftigt sind. Dann könnte man unter Umständen die Personen als freie Mitarbeiter einstufen. siehe http://www.luebeckonline.com/wiki/Freier_Mitarbeiter
Geschrieben am: 25 Februar 2008 - 08:16
Jens Liesegang