Mit Interesse habe ich soeben die Presseveröffentlichungen des BGH zu den Urteilen I ZR 75/06 und VIII ZR 348/06 vernommen.
Aus der Entscheidung VIII ZR 348/06 schließe ich, daß der Verbraucherschutz nach wie vor groß geschrieben wird - eine Belästigung durch unverlangte Werbung auch weiterhin bestätigt wird.
Anders liegt es wohl offensichtlich im Falle der Entscheidung I ZR 75/06. Demnach sind - wenn ich die Pressemitteilung richtig deute - Unternehmer nunmehr einer Werbeflut per E-Mail und Telefax ausgesetzt, wenn die Telefaxnummern oder E-Mail-Adressen auf Internetseite oder in Fernsprechverzeichnissen veröffentlich werden. Ungeachtet dessen, daß ein Nichtveröffentlichen schon aus Gründen einer schnellen und vielfältigen Kontaktaufnahme völlig sinnlos wäre, ist ein Unternehmer ja bspw. auch im Rahmen seiner Informationspflichten dazu gehalten, im Impressum seines Internetauftritts eine E-Mail-Adresse zu hinterlassen. Er hat folglich kein Wahl und muß aufgrund des deswegen "zu vermutenden Einverständnisses" (so der BGH) sämtliche Werbung klaglos hinnehmen.
Habe ich die Entscheidung so zutreffend interpretiert? Ich freue mich auf eine rege Diskussionsbeteiligung...
Beste Grüße
BFAB
Geschrieben am: 17 Juli 2008 - 01:44