Der Bürge verzichtet auf die Geltendmachung der ihm nach dem Gesetz zustehenden Einrede, ins besondere auf die Einreden nach § 768 BGB, auf die Einrede der Vorausklage gem. §771 BGB und die aufschiebende Einreden aus § 770 BGB sowie auf die Rechte aus § 776 BGB.
Das Paar hat sich getrennt. Und der Teil der ausgezogen ist hat ordentlich gekündigt. Der Bürge wurde nicht benachrichtigt.
Ändert sich jetzt automatisch die Bürgschaftserklärung oder wird Sie unwirksam da ja für 2 Pers. gebürgt wurde?
Geschrieben am: 05 September 2008 - 02:15