Hallo,
wie bereits gesagt: Auf das Widerrufsrecht kommt es in Fällen wie dem geschilderten nicht an. Das Widerrufsrecht erlischt grundsätzlich mit der Durchführung des Downloads. Um einen Verzicht im Rechtssinne handelt es sich dabei nicht, vielmehr um einen gesetzlichen Erlöschensgrund.
Ohne das Widerrufsrecht kommt zwar ein wirksamer Vertrag zwischen dem Betreiber und dem Kunden zustande, und dieser bleibt auch wirksam, weil er ja nicht widerrufen werden kann. Der Vertrag beinhaltet aber gerade
keine Zahlungspflicht des Kunden, wenn die entsprechende AGB-Klausel als überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB einzustufen ist.
Hierbei ist grundsätzlich richtig, dass die bloße Annahme des Kunden, es handele sich um ein kostenloses Angebot, nicht bereits zur Kostenfreiheit führt. Umgekehrt ist aber festzuhalten, dass eine Zahlungspflicht des Kunden, umso mehr eine kostenpflichtige 24-monatige Mitgliedschaft, vereinbart werden muss. Geschieht das nicht oder nicht wirksam, ist der Kunde nicht zur Zahlung verpflichtet.
Bei der Beurteilung, ob es sich um eine überraschende Klausel handelt, kommt es - wie so oft - auf die Umstände des Einzelfalles an. Deswegen läßt sich eine abschließende Aussage auch nur von Fall zu Fall treffen. Für eine überraschende Klausel spricht z.B.:
- Es wird eine Leistung/Software angeboten, die üblicherweise kostenlos angeboten wird.
- Es fehlt jeglicher Hinweis auf eine Kostenpflicht, geschweige denn auf den Abschluss einer Mitgliedschaft.
- Diese befinden sich lediglich in einer AGB-Klausel.
- Die Anmeldung wird als reine pro-forma-Maßnahme dargestellt.
Die vorstehenden Punkte sind bei den üblichen Lockvogelangeboten in aller Regel erfüllt.
Peter Rieble
Rechtsanwalt
Geschrieben am: 21 April 2009 - 08:23
Peter Rieble