Hallo Esther,
bei der Frage geht es um die Zulässigkeit des Social Sponoring im Rahmen einer Werbeaussage.
Eine Werbeaussage wird nicht schon dann als unlauter angesehen werden, wenn das Kaufinteresse durch Ansprechen des sozialen Verantwortungsgefühls, der Hilfsbereitschaft, des Mitleids oder des Umweltbewusstseins geweckt werden soll, ohne dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem in der Werbung angesprochenen Engagement und der beworbenen Ware besteht.
Grundsätzlich ist daher eine Werbung, mit der an die Gefühle der Umworbenen appelliert wird, als solche nicht wettbewerbswidrig (vgl. BVerfG, GRUR 2002, 455 - Tierfreundliche Mode; BGH NJW 2006,149 -Artenschutz). Man handelt also nicht deshalb unlauter, wenn und weil auf den Umstand hingewiesen wird, dass soziale Zwecke unterstützt werden.
Aber: Eine Werbemaßnahme ist eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf Marktteilnehmer i.S. des § 4 Nr. 1 UWG, wenn sie mit der Lauterkeit des Wettbewerbs unvereinbar ist. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, erfordert eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf die Schutzzwecke des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, bei der die Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind.
Nicht wettbwerbswidrig ist es jüngst angesehen, wenn die Werbung in keinem Sachzusammenhang mit den beworbenen Angeboten steht. Sie ist dann nicht geeignet, die freie Entscheidung der Verbraucher durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Eine Werbeaussage kann nämlich nicht schon dann als unlauter angesehen werden, wenn das Kaufinteresse maßgeblich durch Ansprechen des sozialen Verantwortungsgefühls geweckt werden solle, ohne dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem in der Werbung angesprochenen Engagement und der beworbenen Ware bestehe, so der BGH.
Das OLG Hamburg hatte noch in 2006 entschieden: Verspricht ein Unternehmen in seiner Werbung, für jeden gekauften Gegenstand einen - nicht konkretisierten - Betrag an eine bestimmte gemeinnützige Einrichtung weiterzuleiten, so ist dies im Regelfall nicht zu beanstanden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Hilfsbeitrag z.B. tatsächlich nicht abgeführt wird oder derart gering ist, dass eine nennenswerte Unterstützung des sozialen Hilfszwecks hierdurch nicht erreicht werden kann (OLG Hamburg, Urteil vom 2. 10. 2002 - 5 U 43/02 (Bringt die Kinder durch den Winter).
Das OLG Düsseldorf entschied jüngst: Wird der Hinweis auf eine Aufwandsentschädigung für Blutspenden nicht allein sachlich informierend vorgenommen, sondern besonders herausgestellt, ist er geeignet, mit dem finanziellen Anreiz Spender anzulocken, und damit unzulässig.
Die Werbeaussage muss sich als im Rahmen des vorstehend skizzierten lauteren Verhaltens bewegen.
Geschrieben am: 08 Juli 2010 - 08:47
Wittmaack