Vertragsbedingungen für den Güterverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer

Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer - (VBGL) - in der Fassung vom 27. Januar 2003. Hrsg. vom Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) e.V., veröff. im Bundesanzeiger am 6.2.2003, BAnz 2003, 2133

 

Präambel

Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. empfiehlt den seinen Mitgliedsorganisationen angeschlossenen Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmern die nachstehenden Vertragsbedingungen unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Auftraggebern/Auftragnehmern. Den Adressaten steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen gelten für Unternehmer,

- die als Frachtführer im gewerblichen Straßengüterverkehr Frachtverträge schließen, als Spediteure Speditionsverträge mit Selbsteintritt (§ 458 HGB) zu festen Beförderungskosten (§ 459 HGB) und über Sammelladung (§ 460 HGB) sowie Lagerverträge schließen,

- als Logistikunternehmer Dienstleistungen erbringen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, auch insoweit, als sie nicht speditionsüblich sind (z.B. Aufbügeln von Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes).

(2) Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im Binnenverkehr und im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit ihnen die Regeln der CMR nicht entgegen stehen, sowie im Kabotageverkehr in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des EWR, sofern nicht zwingende Regeln des Aufnahmemitgliedstaats diesen Bedingungen entgegen stehen. Sie finden weiterhin Anwendung im nationalen kombinierten Ladungsverkehr und im multimodalen Verkehr (§§ 452 – 452d HGB), sofern mindestens eine Teilstrecke im Straßengüterverkehr durchgeführt wird.

Die Bedingungen gelten auch für den Lohnfuhrvertrag nach Maßgabe von § 9 sowie für den Entsorgungsverkehr, dessen Besonderheiten in § 10 geregelt sind. Sie gelten auch für 

[ENDE DER VORSCHAU]




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