Überblick zu befristeten Arbeitsverhältnissen

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Unter welchen Voraussetzungen die Befristung eines Arbeitsverhältnisses möglich ist, regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Für die Zulässigkeit der Befristung ist entscheidend, ob für diese ein sachlicher Grund vorliegt oder nicht.

Befristung mit sachlichem Grund

Befristete Arbeitsverträge sind gem. § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig, wenn die Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein solcher liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  1. Aus betrieblichen Gründen besteht nur ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung,
  2. die Befristung erfolgt im Anschluss an die Ausbildung oder ein Studium,
  3. der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt,
  4. die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt eine Befristung,
  5. die Befristung erfolgt zur Erprobung des Arbeitnehmers,
  6. Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen rechtfertigen die Befristung,
  7. der Arbeitnehmer wird aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und wird entsprechend vergütet oder
  8. die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich.

Die Befristung mit sachlichem Grund ist auch im Anschluss an einen befristeten Arbeitsvertrag, der ohne sachlichen Grund wirksam geschlossen worden ist, möglich. Nicht zulässig ist es, an eine befristete Beschäftigung aus sachlichem Grund eine befristete Beschäftigung ohne sachlichen Grund bei dem selben Arbeitgeber anzuschließen.

Eine Zweckbefristung hat dabei gegenüber einer Zeitbefristung den Vorteil, dass bei einem vorzeitigen Wegfall des Befristungsgrundes auch der befristete Arbeitsvertrag vorzeitig endet.

Befristung ohne sachlichen Grund

Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ist gem. § 14 Abs. 2 TzBfG ohne sachlichen Grund möglich, wenn der Arbeitsvertrag die Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschreitet. Innerhalb dieser Zweijahresfrist darf der Arbeitsvertrag bis zu dreimal verlängert werden. Eine Ausnahme besteht gem. § 14 Abs. 2a TzBfG jedoch für Existenzgründer: Diese können befristete Verträge bis zu vier Jahren abschließen. Als Existenzgründung gilt ein Betrieb, dessen Gewerbeanmeldung beim Gewerbe- oder Finanzamt noch nicht vier Jahre zurück liegt. Beruht die Existenzgründung lediglich auf einer Umstrukturierung eines bereits bestehenden Unternehmens oder Konzerns greift die Ausnahme jedoch nicht.

Die 

[ENDE DER VORSCHAU]




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