Bauvertrag nach BGB mit Festpreis und Eigenleistungen

B A U V E R T R A G

 

zwischen

 

Firma ...

- nachstehend „Auftragnehmer“ genannt -

 

und

...

- nachstehend (auch bei mehreren Personen) „Auftraggeber“ genannt -

 

Der Auftraggeber ist Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks in ..., Flurst.-Nr. ...

 

§ 1 Vertragsbestandteile

Bestandteile des Bauvertrags sind:

1) die Bestimmungen dieses Vertrages.

2) die Baugenehmigung bzw. die im Kenntnisgabeverfahren eingereichten oder noch einzureichenden Bauvorlagen.

3) das Angebot des Auftragnehmers vom ... (Anlage Nr. 1)

4) die Pläne vom ... (Anlage Nr. 2)

5) der Leistungskatalog vom ... (Anlage Nr. 3)

6) der Zahlungsplan vom ... (Anlage Nr. 4)

7) das gesetzliche Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

 

§ 2 Leistungsumfang

1) Die zu erbringenden Leistungen, Lieferungen und sonstigen Verpflichtungen bestimmen sich nach diesem Vertrag und den unter § 1 genannten weiteren Vertragsbestandteilen.

2) Zur Erbringung seiner Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Nachunternehmer einzusetzen.

3) Das Baugrundrisiko trägt der Auftraggeber. Er hat für die Eignung des Baugrundes zur Herstellung des vom Auftragnehmer geschuldeten Bauwerks einzustehen und ein baureifes, nicht verunreinigtes Grundstück zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat keine Baugrunduntersuchung durchgeführt. Dem Auftraggeber wird die Einholung eines Bodengutachtens empfohlen. Wenn der Auftragnehmer wegen der Eignung des Baugrundes Bedenken hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, entsprechende Untersuchungen auf seine Kosten durchführen zu lassen und den Auftragnehmer über das Ergebnis unverzüglich zu unterrichten.

4) Bei seinem Angebot ist der Auftragnehmer von einer Mindesttragfähigkeit des Baugrundes von 250 kN/m2 ausgegangen. Sollte die angenommene Mindesttragfähigkeit nicht erreicht werden, wird der Auftragnehmer die erforderlichen Bodenverbesserungsmaßnahmen ausführen, wenn die Vertragsparteien keine andere Regelung treffen.

5) Sollte sich herausstellen, dass eine 

[ENDE DER VORSCHAU]




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