Rahmenvertrag für IT-Beratung und Unternehmensberatung (pro Auftraggeber)

Rahmenvertrag

 

Zwischen

…, - nachfolgend "Auftraggeber" genannt

 

und

… - nachfolgend "Auftragnehmer" genannt

 

wird mit Wirkung zum … folgender Rahmenvertrag geschlossen:

 

§ 1 Gegenstand des Vertrages

1. Der Auftragnehmer erbringt nach den Bedingungen dieses Vertrages sowie gemäß den Spezifikationen des jeweiligen Projekteinzelvertrages, der Bestandteil dieses Vertrages ist, Leistungen auf dem Gebiet der Organisation sowie der Informations- und Kommunikationstechnologie.

2. Der Auftraggeber hat hierbei die rechtliche Stellung eines Generalunternehmers, der Auftragnehmer des einen Subunternehmers. Demgemäß ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, die ihm von dem Auftraggeber anvertrauten und von ihm übernommenen Aufträge eigenverantwortlich, selbständig leitend und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen. Der Auftragnehmer ist nicht befugt, im Namen des Auftraggebers aufzutreten.

3. Der Auftragnehmer erkennt an, aus diesem Vertrag keine Verpflichtung des Auftraggebers zur Erteilung von Aufträgen herzuleiten. Der Auftraggeber erkennt an, dass der Auftragnehmer jederzeit berechtigt ist, auch für Dritte tätig zu sein, soweit er dadurch nicht gegen diese Vereinbarungen, insbesondere gegen das Vertrauensverhältnis, verstößt.

4. Der Auftragnehmer organisiert die gemäß Einzelvertrag geregelten Leistungen selbst und eigenverantwortlich. Er bestimmt Art, Ablauf und Einteilung der Arbeiten, insbesondere auch die Zahl der einzusetzenden Mitarbeiter, selbstständig.

5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfüllungsgehilfen zur Durchführung der Aufträge einzusetzen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Einsatz von Erfüllungsgehilfen mindestens zwei Wochen vor deren Einsatz schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber kann einen Erfüllungsgehilfen nur aus wichtigem Grund zurückweisen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Erfüllungsgehilfe nicht über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. Die ausreichende fachliche 

[ENDE DER VORSCHAU]




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