Ehevertrag mit Gütertrennung, Verzicht auf Versorgungsausgleich, Unterhalt und Pflichtteil

UR-Nr.           /2000

Verhandelt

Zu Frankfurt am Main am _____________

Vor der unterzeichnenden Notarin

_______

mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main

erschienen heute

Frau _________, verheiratet, geborene ________ geb. __________, _________, nachfolgend - Ehefrau - genannt,

und

Herr ___________, verheiratet, geb.__________, ________, _____________, nachfolgend - Ehemann - genannt.

Auf Befragen durch die amtierende Notarin wurde festgestellt, dass eine Vorbefassung im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 7 BeurkG nicht vorliegt.

Die Erschienenen erklärten:

Wir sind deutsche Staatsangehörige, miteinander verheiratet und kinderlos und schliessen folgenden Ehevertrag

 

§ 1 Güterrecht

Wir schließen für unsere Ehe den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbaren den Güterstand der Gütertrennung. Wir beantragen die Eintragung der Gütertrennung in das Güterrechtsregister, die die Notarin jedoch nur auf besondere schriftliche Anweisung eines von uns veranlassen soll.

Die Notarin belehrte über die weitreichenden Folgen der Gütertrennung und wies insbesondere auf Folgendes hin. Die beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft gesetzlich angeordneten Verfügungsbeschränkungen der Ehegatten (§§ 1365, 1369 BGB) entfallen, so dass jeder Ehegatte frei über sein Vermögen im Ganzen und über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Hausrats verfügen kann. Ein Ausgleich des Zugewinns nach §§ 1371, 1372 BGB findet weder im Falle des Todes eines Ehegatten noch bei Beendigung des Güterstandes auf andere Weise, insbesondere bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe, statt. Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten des Erblassers kann sich nach § 1931 Abs. 4 BGB ändern; dies trifft auch für das gesetzliche Pflichtteilsrecht zu. Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten können bei Scheidung der Ehe nicht zurückgefordert werden. Die Scheidung der Ehe führt nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für derartige Zuwendungen. Dies gilt unabhängig vom Verschulden am Scheitern der Ehe. Die Rückforderung ist nur dann möglich, wenn sie bei der Zuwendung ausdrücklich vorbehalten wurde.

 

§ 2 Unterhaltsverzicht

(1) Wir vereinbaren für den Fall der Auflösung unserer Ehe den gegenseitigen und vollständigen Verzicht auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts gleich aus welchem Rechtsgrund, auch für den Fall der Not, und nehmen diesen 

[ENDE DER VORSCHAU]




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