Ehevertrag

UR-Nr.           /2000

Verhandelt

Zu Frankfurt am Main am _____________

Vor der unterzeichnenden Notarin

_____________

mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main

 

erschienen heute

Frau _____________, verheiratet, geborene ________ geb. __________, Diplom-Betriebswirtin, ____________, _______________, nachfolgend - Ehefrau - genannt,

und

Herr ________________, verheiratet, geb.__________, ________, _______________, _______________, nachfolgend - Ehemann - genannt.

Auf Befragen durch die amtierende Notarin wurde festgestellt, dass eine Vorbefassung im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 7 BeurkG nicht vorliegt.

Die Erschienenen erklärten:

Wir sind deutsche Staatsangehörige, miteinander verheiratet und kinderlos. Herr ________________  wird von seinem Vater, Herrn _______________, Grundbesitz erhalten. Bei Frau ______________ ist dies nicht der Fall. Um eine Ausgleichspflicht von Wertsteigerungen und Bewertungsschwierigkeiten bei einer etwaigen Scheidung der Ehe zu vermeiden, schliessen wir für unsere bestehende Ehe folgenden

Ehevertrag

 

§ 1 Modifizierung des Zugewinnausgleichs

(1)          Hinsichtlich des ehelichen Güterrechts soll es grundsätzlich beim gesetzlichen Güterstand verbleiben. Jedoch sollen die im anliegenden Verzeichnis, auf das verwiesen wird, aufgeführten Vermögensgegenstände des Anfangsvermögens des Ehemannes beim Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe aus anderen Gründen als dem Tod eines Ehegatten in keiner Weise berücksichtigt werden. Sie sollen weder zur Berechnung des Anfangsvermögens noch des Endvermögens dieses Ehegatten hinzugezogen werden.

Dasselbe gilt für zukünftigen privilegierten Erwerb jedes Ehegatten von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder Ausstattung. Auch die diese Gegenstände betreffenden Verbindlichkeiten, etwa Grundpfanddarlehen bei Grundstücken, sollen im Zugewinnausgleich keine Berücksichtigung finden.

(2)     Auch Surrogate dieser aus dem Zugewinnausgleich herausgenommenen Gegenstände sollen nichtausgleichspflichtiges Vermögen darstellen. Sie werden also bei der Berechnung des Endvermögens nicht berücksichtigt. Die Eheleute sind einander verpflichtet, über derartige Ersatzgegenstände ein Verzeichnis anzulegen und fortzuführen. Auf Verlangen hat diese Fortführung in notarieller Form zu erfolgen.

(3)     Erträge der 

[ENDE DER VORSCHAU]




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