Verletzung von Franchise-Geber-Pflichten

........................., den .........................

Verletzung von Franchise-Geber-Pflichten

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit zeigen wir an, dass wir die Interessenvertretung Ihres Franchise-Nehmers, des Kaufmanns ................................ übernommen haben. Eine auf uns lautende Vollmacht liegt an.

I.

1.

Am ................... schloss unser Mandant mit Ihnen einen Franchise-Vertrag nach dem ................... Franchise-System ab. Der Franchise-Vertrag begann am ................ und wurde für eine Festlaufzeit von ............... Jahren bis zum .......................... fest abgeschlossen. Das Franchise-Outlet wurde am .............. eröffnet.

Nach dem abgeschlossenen Franchise-Vertrag haben Sie sich nicht nur verpflichtet, unseren Mandanten vor Eröffnung des Franchise-Outlets und im Rahmen der Eröffnung des Franchise-Outlets zu beraten und zu unterstützen, sondern gemäß § 5 Abs. 2 des abgeschlossenen Franchise-Vertrages schulden Sie unserem Mandanten auch weitergehende Leistungen, für die dieser unter anderem die laufende Franchise-Gebühr nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 des Franchise-Vertrages vom ............... leistet.

Gemäß § 5 Abs. 2 sind Sie unserem Mandanten gegenüber zu folgenden Leistungen verpflichtet:

• Weiterentwicklung und Lieferung der Vertragsprodukte;

• Entwicklung neuer Verkaufsmedien für eine breite Sortimentspalette der Vertragsprodukte;

• ständige Marktforschung und Marktinformation;

• allgemeine Unterstützung durch Know-how-Transfer, Erfahrungsaustausch .... gezielte Beratung;

• Betriebsvergleiche unter Berücksichtigung der Leistungskennzahlen.

Wir halten fest, dass Sie diesen Leistungsverpflichtungen trotz mehrmaliger Erinnerung durch unseren Mandanten bislang nicht nachgekommen sind. So werden insbesondere weder Betriebsvergleiche noch Schwachstellenanalysen durchgeführt. Auch die dauernde Beratung erfolgt nicht, obwohl hierzu unserem Mandanten im Rahmen der Vertragsverhandlungen dargestellt wurde, dass eine monatliche Betreuung – hier ein Franchise-Berater – erfolgen wird und darüber hinaus auch eine entsprechende Telefonhotline eingerichtet ist. Dazu finden sich auch in dem unserem Mandanten übergebenen Franchise-Handbuch entsprechende Regelungen. Wie unser Mandant aber feststellen muss, existiert zur Zeit im ............... Franchise-System weder ein Franchise-Berater noch wurde die entsprechende Telefonhotline eingerichtet. Obwohl unser 

[ENDE DER VORSCHAU]




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