Direktorenvertrag einer Limited

Direktorenvertrag

zwischen

der Firma

 

- im Folgenden kurz Limited genannt -

und

Herrn/Frau

 

- im Folgenden kurz Direktor genannt -

 

§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Herr/Frau wird zum Direktor der Firma bestimmt.

(2) Der Direktor vertritt die Gesellschaft in Einzelvertretung alleine.

(3) Bei seiner Tätigkeit hat der Direktor für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft Sorge zu tragen. Er führt unter Beachtung der Satzung und der gesetzlichen Vorschriften die Geschäfte der Limited nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns selbständig. Er ist jedoch an Weisungen der Gesellschafter gebunden. Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter. Diese Einwilligung hat ausdrücklich zu erfolgen; ein Schweigen der Gesellschafter stellt keine wirksame Einwilligung dar.

(4) Der Direktor nimmt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahr.

ergänzend

(5) Der Direktor hat die Verfassung der Gesellschaft und insbesondere die Articles of Assotiation der Gesellschaft zu beachten.

(6) Der Direktor ist verpflichtet, gegenüber den Gesellschaftern in regelmäßigen Abständen über seine Tätigkeit zu berichten.

 

§ 2 Anstellungsvertrag

(1) Der Direktor ist Angestellter der Limited.

(2) Der Anstellungsvertrag beginnt am und wird für eine Dauer von drei Jahren geschlossen.

oder

(2) Der Anstellungsvertrag beginnt am und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(3) Der Anstellungsvertrag kann vom Direktor nur zum Geschäftsjahresende gekündigt werden, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.

oder

(3) Der Anstellungsvertrag kann von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum jeweiligen Monatsersten gekündigt werden.

(4) Der Vertrag ist jederzeit aus wichtigem Grund fristlos kündbar. Ein wichtiger Grund für die Kündigung 

[ENDE DER VORSCHAU]




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