Vertrag über die Abtretung von Anteilen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rahmen eines Sicherungsvertrages

Herr/Frau

- nachfolgend Sicherungsgeber genannt -

und

Herr/Frau

- nachfolgend Sicherungsnehmer genannt -

 

schließen folgenden

 

Sicherungsabtretungsvertrag

 

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Sicherungsgeber ist zu % an der GbR beteiligt.

(2) Nach § des Gesellschaftsvertrages der GbR ist die Abtretung dieses Gesellschaftsanteils mit Zustimmung sämtlicher Mitgesellschafter zulässig. Die Mitgesellschafter haben gemäß Gesellschafterbeschluss vom einstimmig der Übertragung des Anteils zugestimmt. Der betreffende Beschluss ist diesem Vertrag als Anlage beigefügt.

oder

(2) Die Übertragung an diesem Anteil ist gem. § des Gesellschaftsvertrages ohne Zustimmung der Mitgesellschafter zulässig.

oder

(2) Die Abtretung dieses Gesellschaftsanteils ist gem. § des Gesellschaftsvertrages vom auf Grund eines Beschlusses der übrigen Gesellschafter, der mit einfacher Mehrheit gefasst wird, zulässig. Mit Gesellschaftsbeschluss vom haben die übrigen Gesellschafter mit der erforderlichen Mehrheit der Übertragung zugestimmt. Die entsprechende Beschlussfassung ist diesem Vertrag als Anlage beigefügt.

 

§ 2 Übertragung/Erfüllung

Der Sicherungsgeber überträgt hiermit im Wege der Abtretung mit dinglicher Wirkung ab dem seinen in § 1 genannten Anteil an der GbR auf den Sicherungsnehmer, der diese Abtretung annimmt.

 

§ 3 Sicherungsabrede

(1) Der Sicherungsnehmer hat dem Sicherungsgeber gemäß Vertrag vom ein Darlehen in Höhe von EUR zuzüglich % Zinsen p. a. gewährt. Die diesem Vertrag zu Grunde liegende Abtretung des Anteils des Sicherungsgebers an der GbR erfolgt zur Sicherung dieses Darlehensverhältnisses.

(2) Die Sicherungsabtretung wird den Mitgesellschaftern offen gelegt.

oder

(2) Die Offenlegung der Abtretung erfolgt erst, wenn der Sicherungsgeber seine Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht fristgemäß nachkommt.

(3) Der Sicherungsgeber bleibt berechtigt, die Rechte aus dem sicherungshalber abgetretenen Gesellschaftsanteil selbst auszuüben.

(4) Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, den Sicherungsnehmer unverzüglich über Veränderungen in den Verhältnissen in der Gesellschaft (insbesondere Vermögen, langfristige Vertragsverhältnisse, 

[ENDE DER VORSCHAU]




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