Vereinsrecht

Muster und Erläuterungen für Vereinssatzungen und begleitende Dokumente

Als Verein (Rückbildung aus vereinen) bezeichnet man eine Gruppe, die auf Dauer angelegt ist, einen eigenen Namen führt und in der sich Personen zu einem bestimmten gemeinsamen, durch Satzung festgelegten Ziel zur Pflege bestimmter gemeinsamer Interessen oder ähnlichem zusammengeschlossen haben. Diese können sowohl gemeinnützig sein als auch wirtschaftliche Interessen verfolgen. Ein Verein in Deutschland bedarf zur offiziellen Anerkennung der Eintragung ins Vereinsregister.

Beratungsleistungen

Wir gründen Ihren Verein, beraten Sie dabei im Vorfeld zur Gründung, bereiten die notwendigen Dokumente für die Gründungsversammlung vor und begleiten Sie gern bei dieser. Auch nach der Gründung beraten wir in allen rechtlichen Fragen. Informieren Sie sich hir über weitere Beratungsleistungen im Gesellschaftsrecht.

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Eingetragener Verein

Ein eingetragener Verein (Abkürzung e. V.) ist ein Verein, der in das Vereinsregister des jeweils zuständigen Amtsgerichts eingetragen ist. Das ist jedoch nur nicht-wirtschaftlichen Vereinen (Idealverein) vorbehalten. Für die Zuständigkeit des Amtsgerichts ist der Vereinssitz maßgeblich.

Eingetragene Vereine sind juristische Personen. Sie sind rechtsfähig, das heißt sie können als Rechtssubjekte selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie können vor Gericht klagen und verklagt werden. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Dem e. V. kann die Rechtsfähigkeit auf Antrag oder von Amts wegen entzogen werden, wenn

  • durch einen gesetzeswidrigen Vorstands- oder Mitgliederversammlungsbeschluss das Gemeinwohl gefährdet ist,
  • der Verein satzungswidrig wirtschaftliche Zwecke verfolgt oder
  • die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei sinkt.

Nicht rechtsfähiger Verein

Ein nicht rechtsfähiger Verein tritt als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf, aber nicht als juristische Person. Die Mitglieder erklären schriftlich (in den Statuten), dass sie ein gemeinsames Ziel verfolgen. Dieser Vereinstyp muss keine Organe wie Vorstand und Vereinsversammlung bestellen und hat mindestens drei Mitglieder. Der nicht rechtsfähige Verein ist dem rechtsfähigen Verein in der Praxis weitgehend gleichgestellt. Ein nicht rechtsfähiger Verein kann einen Ideal- oder Wirtschaftsverein darstellen.

Ein nicht rechtsfähiger Verein ist die Urform des Vereins, da dieser nicht eingetragen sind. Er kann attraktiv für kurzfristige Ziele wie Bürgerinitiativen sein, da man sich die Notarkosten spart. Andererseits sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts ohne entsprechende Satzungsgestaltung fast nur im Konsensfall steuerbar.

Haftung

Für Verbindlichkeiten, die der Verein durch seinen Vorstand begründet, haften nicht die einzelnen Vereinsmitglieder mit ihrem jeweiligen Privatvermögen, sondern nur der Verein mit dem Vereinsvermögen. Ausnahmsweise kann es zur Haftung, der Durchgriffshaftung, der Vorstandsmitglieder kommen.

Etwas anderes gilt für unerlaubte Handlungen, die ein Mitglied des Vereins in seiner Eigenschaft als Vereinsorgan begeht. Hier schließt die Haftung des Vereins die persönliche Haftung des handelnden Vereinsmitglieds nicht aus. Liegen die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Vereinsmitglieds vor, haften also sowohl der Verein als auch das handelnde Mitglied persönlich.

Organe

Nur eingetragene Vereine müssen zwingend Organe bestellen. In den anderen Vereinen sind alle Mitglieder angesichts ihrer Kompetenzen gleichgestellt.

Vorstand

Die Einrichtung eines Vorstands ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 26 BGB). Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Wenn Mitglieder des Vorstands fehlen, so kann das zuständige Amtsgericht auf Antrag einen Notvorstand bestellen.

Mitglieder- oder Hauptversammlung

Je nach Art und Größe eines Vereins ist gemäß dessen Satzung das oberste Organ entweder die Mitglieder- oder bei mitgliederstarken Vereinen wie z.B. dem ADAC die Hauptversammlung. Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind. Zu einer Mitglieder- bzw. Hauptversammlung hat der Vorstand in den von der Satzung bestimmten Fällen und wenn die Interessen des Vereins es gebieten einzuberufen. In der Praxis ist üblich, dass die Satzungen eine regelmäßige jährliche Mitglieder- bzw. Hauptversammlung vorsehen.

Die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung entscheidet mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder (Mitgliederversammlung) bzw. der Delegierten (Hauptversammlung). Eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen. Die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.