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Grundstückskaufverträge

Grundstückskaufverträge

Durch den Grundstückskaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer das Eigentum zu übertragen, der Käufer verpflichtet sich, das vereinbarte Entgelt zu zahlen.

Der Kaufvertrag an einem bebauten oder unbebauten Grundstück bedarf immer der notariellen Beurkundung (BGB § 313).

Der Grundstückskaufvertrag enthält die Namen der Vertragsparteien, Bezeichnung des Grundstücks, Kaufpreis, Übernahme von Hypotheken, Tag der Übergabe (das ist der Zeitpunkt zu dem Besitz, Nutzen und Lasten an den Käufer übergehen), Auflagen, Bewilligung und Beantragung einer Auflassungsvormerkung, sowie gegebenenfalls Vorkaufsrechte, Wiederkaufsrechte und langfristige Forderungen wie Renten und Erbbauzinsen.

Mit Abschluß des Kaufvertrages ist der Käufer noch nicht Eigentümer - erst dann, wenn der Kaufvertrag von beiden Seiten erfüllt ist, geht das bebaute oder unbebaute Grundstück in das Eigentum des Käufers über. Der Kaufvertrag wird erst durch die Auflassung erfüllt. Sie ist die zur Übereignung eines Grundstücks erforderliche Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang an einem Grundstück (BGB § 925). Die Auflassung ist ein dinglicher Vertrag - Verkäufer und Käufer sind sich darüber einig, dass das Eigentum übergeht.

Sobald die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, ist das Grundstück gesperrt. Deshalb sollte der Verkäufer eine Auflassung erst dann bewilligen, wenn die Zahlung des Kaufpreises gesichert ist.

Haben die Vertragsparteien die Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt und liegen Auflassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung (Zahlung der Grunderwerbssteuer) des Finanzamtes, Löschungsbewilligungen usw vor, kann die Eintragung in das Grundbuch erfolgen

Was ist zu tun, wenn der Grundstückskaufvertrag aufgehoben wird?

Wird ein Grundstückskaufvertrag innerhalb von zwei Jahren aufgehoben, ist auf Antrag die Steuerfestsetzung aufzuheben und die Steuer zurück zu erstatten (§ 16 GrEStG).

Erwirbt der Verkäufer das Eigentum an dem verkauften Vertragsgegenstand innerhalb von zwei Jahren vom Käufer zurück, so wird die Steuer für diesen Vorgang nicht festgesetzt und auf Antrag die Steuerfestsetzung für den ursprünglichen Kauf aufgehoben.

Außerhalb der Zweijahresfrist gelten besondere Bestimmungen für die Nichtfestsetzung bzw. die Rückerstattung der Steuer.

Voraussetzungen für die Aufhebung einer Steuerfestsetzung sind jedoch immer die Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes, sowie die tatsächliche Rückgängigmachung des Erwerbs.

Umsatzsteueroption im Grundstückskaufvertrag: Auch Verkäufer haftet für Umsatzsteuer

Grundstückskaufverträge (und andere grunderwerbsteuerpflichtige Umsätze) sind nach § 4 Nr. 9a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Der Verkäufer kann jedoch nach § 9 Abs. 2 UStG zur Umsatzsteuer optieren, wenn der Käufer (Leistungsempfänger) das Grundstück ausschließlich für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwenden will. Dadurch bleibt der auf die Gebäudeherstellungskosten vorgenommene Vorsteuerabzug erhalten. Verpflichtet sich der Verkäufer im Grundstückskaufvertrag zur Umsatzsteueroption, so ist dies beurkundungsbedürftig (OLG Stuttgart NJW-RR 1993, 1365; Grziwotz, DStR 1994, 1448; Staudinger/Wufka, BGB, Neubearb. 2001, § 313 BGB Rn. 162; Gutachten DNotI-Report 1995, 1). (Muster für eine Umsatzsteueroption finden sich etwa bei Brandmüller/Brandmüller, Vertrags- und Formularbuch Recht und Steuern, Stand Sept. 2003, Muster 2.C.I.4; Schuck, MittBayNot 1998, 412, 417.)

 

Der Gesetzgeber sah die Umsatzsteueroption als missbrauchsanfällig an, da häufiger Fälle vorkamen, in denen der Grundstückserwerber die ihm in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abzog, die Steuer aber bei dem steuerpflichtigen (zur Umsatzsteuer optierenden) Grundstücksverkäufer infolge Insolvenz nicht eingetrieben werden konnte. Deshalb schuldet künftig bei einer Umsatzsteueroption auch der Grundstückskäufer (als Leistungsempfänger) die Umsatzsteuer – vorausgesetzt der Grundstückskäufer ist selbst Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 n. F. i. V. m. Abs. 2 UStG). Außerdem ordnet das Gesetz ausdrücklich an, dass die Umsatzsteueroption im notariellen Kaufvertrag beurkundet werden muss (BGBl. 2003 I, S. 3076, 3086).

Der Grundstückskäufer laufe damit Gefahr, die Umsatzsteuer nochmals an den Fiskus zahlen zu müssen, wenn er sie bereits an den Verkäufer gezahlt hat. In der Praxis wird die Umsatzsteuer aber meist durch eine Abtretung des Vorsteuererstattungsanspruches beglichen. Insoweit trägt, wie schon bisher, der Verkäufer das Risiko, dass der Käufer gar keinen Steuererstattungsanspruch hat (vgl. DNotI-Report 1995, 147; Asam, DNotI-Report 1996, 7; Salzmann, DNotI-Report 1999, 106; Schuck, DNotI-Report 1999, 7; Schuck, MittBayNot 1998, 412).

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