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Handelsrecht und Vertriebsverträge

Muster und Erläuterungen für handelsrechtliche Verträge wie Vertragshändlerverträge, Kommissionsverträge, Lieferverträge etc.

Inhaltsübersicht

Handelsvertreterverträge

Vertragshändlerverträge

Kommissionsvertrag

Konsignationslagervertrag

Sonstiges

Allgemeines

Das Handelsrecht ist das „Sonderprivatrecht der Kaufleute“. Es handelt sich um ein spezielles Gebiet des Privat-(Zivil)rechts, obwohl es auch öffentlich-rechtliche Normen enthält. Die Geltung des Handelsrechts ist abhängig von der Kaufmannseigenschaft wenigstens eines der beteiligten Rechtssubjekte.

Das Handelsrecht ist kein vollständiges eigenes Recht, sondern enthält ergänzende Vorschriften zu den allgemeinen Vorschriften, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das heißt, die Vorschriften des BGB gelten für Kaufleute nur subsidiär. Das Handelsrecht trägt den besonderen Bedürfnissen des kaufmännischen Rechtsverkehrs Rechnung:

  • hohes Maß an Eigenverantwortung des Handelnden, etwa durch Vertragsstrafen (§ 348 HGB) und Formfreiheit (§ 350 HGB)
  • Entgeltlichkeit auch ohne besonderer Vereinbarung (§ 354 HGB)
  • Einbeziehung von Handelsbräuchen (§ 346 HGB)
  • zügige Abwicklung, etwa durch das Erfordernis der unverzüglichen Mängelrüge (§ 377 HGB)
  • Rechtsklarheit und Publizität (§§ 5, 15 HGB)

Die deutsche Kodifikation des Handelsrechts im engeren Sinn findet sich zu wesentlichen Teilen im Handelsgesetzbuch (HGB). Hinzu kommen Nebengesetze wie Wechselgesetz und Scheckgesetz, der gewerbliche Rechtsschutz und das Gesellschaftsrecht.

Beratungsleistungen

Wir beraten Sie bei der Gestaltung, Prüfung und Beendigung Ihrer handelsrechtlichen Verträge, insbesondere Handelsvertreterverträge, internationale Lieferverträge, führen gerichtliche Verfahren und Schiedsverfahren durch. Hier können Sie sich hier über weitere Beratungsleistungen bzgl Handelsrecht informieren.

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