Insolvenzrecht

Muster und Erläuterungen zum Insolvenzrecht

Das an die Stelle des früheren Konkursverfahrens getretene gerichtliche Insolvenzverfahren dient der angemessenen forderungs-anteiligen Befriedigung von Gläubigern aus den noch verbliebenen Vermögenswerten des insolventen Schuldners. Die Verfahrens-Regelungen finden sich in der Insolvenzordnung. Nach Eröffnung des Verfahrens durch Gerichtsbeschluss sind zur Vermeidung von Sondervorteilen zu Gunsten einzelner Gläubiger Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagt.
Wenn der Insolvenz-Schuldner eine natürliche Person ist, besteht auf Antrag die Möglichkeit der Zahlungs-Entpflichtung durch Gerichtsbeschluss (Restschuldbefreiung). Diese erfolgt nach einer sechs Jahre langen Treuhandzeit, die mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt. Während der Treuhandzeit werden die nach der Zumutbarkeits-Tabelle (Lohnpfändungs-Tabelle) pfändbaren Beträge vom Lohnleister beziehungsweise vom Lohnersatzleister unmittelbar an die Treuhandstelle ("Treuhänder") überwiesen.

Grundsätze und Muster für Rangrücktrittsvereinbarungen

Bei der Abfassung von Rangrücktrittsvereinbarungen sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Gewährt der Gläubiger der Gesellschaft ein Darlehen und vereinbaren der Gläubiger und die Gesellschaft gleichzeitig die Nachrangigkeit der Darlehensforderung, um so die Überschuldung der Gesellschaft zu überwinden (so genannter im Vorhinein vereinbarter Rangrücktritt), handelt es sich in aller Regel um ein Darlehen, dessen Rückzahlungsmodalitäten atypisch, also abweichend von den gesetzlichen Regeln der §§ 489 ff BGB, ausgestaltet sind.
  • Wurde zuerst eine Forderung des Gläubigers gegen die Gesellschaft begründet und wird erst später zwischen dem Gläubiger und der Gesellschaft ein Rangrücktritt vereinbart (so genannter nachträglich vereinbarter Rangrücktritt), handelt es sich typischerweise um einen verfügenden Schuldänderungsvertrag.
  • Vereinbart ein Gesellschafter einen Rangrücktritt und befindet die Gesellschaft sich schon in der Krise oder tritt die Krise später ein, wird die subordinierte Forderung in aller Regel nach §§ 30 Abs. 1 und 32a, 32b GmbHG als Eigenkapitalersatz im Gesellschaftsvermögen gebunden.

Um die Überschuldung der Gesellschaft zu überwinden, müssen der Gläubiger und die Gesellschaft vereinbaren, dass der Gläubiger in Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft Befriedigung der subordinierten Forderung erst nach allen anderen Gläubigern, also auch erst nach den nachrangigen Gläubigern, verlangen darf. Die nachfolgenden Musterverträge folgen diesen Grundsätzen.

Qualifizierter Rangrücktritt

Mit Urteil vom 08.01.2001 (AZ.: II ZR 88/99) hat der BGH sich dazu geäussert, wann Gesellschafterforderungen beim Überschuldungsstatus (Überschuldungsbilanz) nicht zu passivieren sind. Danach muss die Gesellschafterforderung bei der Kapitalgesellschaft lediglich dann nicht passiviert werden, wenn der betreffende Gesellschafter seinen Rangrücktritt erklärt hat:

 

Der Gesellschafter muss erklärt haben

er wolle wegen der genannten Forderungen erst nach der Befriedigung sämtlicher Gesellschaftergläubiger und – bis zur Abwendung der Krise – auch nicht vor, sondern nur zugleich mit den Einlagenrückgewähransprüchen seiner Mitgesellschafter berücksichtigt, also so behandelt werden, als handle es sich bei seiner Gesellschafterleistung um statutarisches Kapital.

 

(sog. qualifizierter Rangrücktritt)

 

Nur durch eine sog. qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung kann der Überschuldungsgrund der Gesellschaft vermieden werden.

Insolvenzeröffnungsverfahren

Antrag auf Eröffnung

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners wird nur auf Antrag eingeleitet. Als Schuldner kommen insbesondere natürliche und juristische Personen (z.B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft) sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) in Betracht (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 InsO). Es kann auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass eines Verstorbenen beantragt werden (sog. Nachlassverfahren). Der Antrag ist beim zuständigen Amtsgericht als Insolvenzgericht einzureichen (§§ 2, 3 InsO). Antragsberechtigt sind die Gläubiger oder der Schuldner selbst (§ 13 Abs. 1 InsO). Bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist jedes Mitglied des Vertretungsorgans (Geschäftsführer, Vorstand) und jeder persönlich haftende Gesellschafter antragsberechtigt. Nicht in der InsO, sondern in den jeweiligen Spezialgesetzen ist die Pflicht zur Antragsstellung z. B. für Kapitalgesellschaften und Gesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Person geregelt. Verstöße gegen die Antragspflicht können zu Schadensersatzverpflichtungen führen und strafbar sein. So ist beispielsweise in § 64 GmbHG geregelt, dass ein Insolvenzantrag einer GmbH ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich), spätestens jedoch binnen 21 Tagen eingereicht werden muss, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Antragsprüfung

In § 5 InsO hat der Gesetzgeber festgelegt, dass das Insolvenzgericht bei Vorliegen eines Insolvenzantrages, der nicht als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist, von Amts wegen zu ermitteln hat, ob Insolvenzgründe vorliegen.

Das Gericht (zuständig ist bis einschließlich der Eröffnung des Verfahrens der Insolvenzrichter) prüft den Antrag auf Zulässigkeit und Begründetheit. Die Zulässigkeit richtet sich nach den allgemeinen Prozessvoraussetzungen (§ 4 InsO i. V. m. der ZPO). Geprüft wird insbesondere die Insolvenzfähigkeit des Schuldners (§ 11 InsO) sowie beim Gläubigerantrag die Berechtigung der Forderung und die Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Eröffnungsgrundes (§ 14 InsO). Ist der Antrag zulässig, so muss der Schuldner vom Insolvenzgericht gehört werden (§ 20 InsO). Begründet ist der Antrag, wenn mindestens einer der drei Eröffnungsgründe Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegt und die Insolvenzmasse die Verfahrenskosten deckt (§ 26 InsO). Die Insolvenzmasse ist das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 InsO). Deckt die Masse die Verfahrenskosten nicht, kann eine natürliche Person die Kostenstundung (§ 4a InsO) beantragen. Wird diese bewilligt, so werden die Kosten des Verfahrens durch die Landeskasse übernommen und das Verfahren eröffnet.

Deckt die Insolvenzmasse die Verfahrenskosten nicht, wird der Eröffnungsantrag zurückgewiesen (Abweisung mangels Masse).

Die Insolvenzgründe

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)

Zahlungsunfähigkeit ist von Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsstockungen zu unterscheiden. Wenn der Schuldner eine eingeforderte Zahlung nicht leistet, dann liegt nicht automatisch Zahlungsunfähigkeit vor. Zahlungsunfähig ist ein Rechtsträger, wenn er weniger als 90 Prozent seiner Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Fälligkeit begleichen kann. Dabei kann es ohne weiteres sein, dass geringe Zahlungen noch geleistet werden.

Während zu Zeiten der Konkursordnung die Zahlungsunfähigkeit für natürliche Personen keine Bedeutung hatte, ist dies unter Beachtung der Verbraucherinsolvenz nunmehr auch für diesen Personenkreis von Bedeutung. Bisher vorliegende Entscheidungen der Obergerichte lassen erwarten, dass auch natürliche Personen damit rechnen müssen, wenn sie zahlungsunfähig sind und weiterhin Geschäfte auf Kreditbasis abschließen, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden (Eingehungsbetrug, § 263 StGB).

Drohende Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO)

Die drohende Zahlungsunfähigkeit eröffnet gem. § 18 II InsO die Möglichkeit eines so genannten Eigenantrages (vgl. Chapter 11 US-amerikanischen Rechts). Während Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit jeder Gläubiger stellen kann, der dem Gericht gegenüber glaubhaft machen kann, dass er eine Forderung gegenüber dem Unternehmen hat, kann den Antrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit nur die verschuldete Person selbst stellen. Grundsätzlich ist ein solcher Antrag immer dann zulässig, wenn der Antragsteller absehen kann, dass seine Zahlungsmittel (einschl. aller Kreditlinien und vergleichbaren Werten) nicht ausreichen, um alle Verpflichtungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu erfüllen. Die aktuelle Rechtsprechung (Oktober 2005) geht davon aus, dass dieser Zeitraum maximal 12 Monate betragen darf. Die neuere Rechtsprechung des BGH verlangt, dass mit dem Antrag auch entsprechende Nachweise vorgelegt werden müssen.

Überschuldung (§19 InsO)

Überschuldung ist Eröffnungsgrund nur für juristische Personen. Die Frage, ob eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vorliegt, ist eine der schwersten. Zu ihrer Beantwortung sind weder die Handels- noch die Steuerbilanz geeignet. Vielmehr muss ein sog. Überschuldungsstatus erstellt werden. In diesen sind die Aktiva mit ihren Verkehrswerten den Passiva (Verbindlichkeiten) gegenüberzustellen. Bei der Bewertung der Aktiva dürfen nur dann die sog. Fortführungswerte herangezogen werden, wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist, § 19 Abs.2 S.2 InsO, ansonsten müssen die Zerschlagungswerte zugrunde gelegt werden. Überwiegen die Passiva die Aktiva, ist die Gesellschaft überschuldet.

Gutachter

Soweit das Insolvenzgericht in der Lage ist, anhand eigener Erkenntnisse über einen vorgelegten Insolvenzantrag zu entscheiden, wird es keinen Gutachter beauftragen. Erfahrungsgemäß ist dies jedoch in den seltensten Fällen möglich. Deshalb wird das Gericht einen Gutachter beauftragen, im Rahmen eines umfassenden Gutachtens vor Ort zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die eine Einleitung des Insolvenzverfahrens notwendig machen.

Zumeist wird mit dem Gutachterauftrag vom Insolvenzgericht dem Gutachter auch aufgetragen, vorab zu prüfen, ob Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Dieser Teil des Gutachtenauftrages sollte innerhalb von drei Tagen ab Beauftragung erledigt sein. An dieser Stelle des Verfahrens (Insolvenzantragsverfahren) kommt es darauf an, sehr schnell festzustellen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, um die künftige Insolvenzmasse vor Verlusten durch unberechtigte Entwendungen zu schützen.

Inhalt des Gutachtens sollte ein Überblick über den bisherigen Unternehmensverlauf des Schuldners (Bezeichnung des insolventen Unternehmens – früher Gemeinschuldner genannt) sowie eine Darstellung des Vermögens – mit entsprechender Gliederung der Dritt-Rechte sein. Neben der Prüfung nach dem Vorliegen der Insolvenzgründe ist die Beantwortung der Frage, ob die Kosten des ersten Verfahrensabschnittes – dieser Zeitraum umfasst den Tag der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bis zum ersten Berichtstermin – gedeckt sind. Sind diese Kosten gedeckt, dann muss das Gericht das Verfahren eröffnen.

Mitteilung an die Staatsanwaltschaft

Aufgrund der Anordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) teilt das Insolvenzgericht der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit. Es liegt nun im Ermessen der Staatsanwaltschaft, die Insolvenzakten anzufordern und zu prüfen, ob sich aus ihnen ein Anfangsverdacht auf Straftaten, insbesondere so genannte Insolvenzdelikte oder Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungspflichten, aber auch Betrug oder Untreue ergibt. Enthalten die Akten Hinweise darauf, dann muss die Staatsanwaltschaft ermitteln.

Häufigstes Problem ist die rechtzeitige und vollständige Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung (§ 266a StGB), für den oder die Mitarbeiter (auch den Geschäftsführer). Mit der Änderung des § 266a StGB zum 01. August 2004 werden neben den Arbeitnehmer- nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch die Arbeitgeberanteile erfasst. Bis zum 31. Juli 2004 war nach § 266a StGB a.F. nur das Nichtabführen der Arbeitnehmeranteile strafbar.

Eines der größten Haftungsfelder bei Insolvenzen ist die rechtzeitige und gesetzeskonforme Erstellung der Handelsbilanzen ( vgl. §§ 140, 141 AO). Für die straf- wie zivilrechtliche Prüfung auf Überschuldung ist weder die Handels- noch die Steuerbilanz (einschließlich der Überleitung von Handels- zur Steuerbilanz für steuerliche Zwecke) ausreichend. Vielmehr ist immer ein gesonderter Überschuldungsstatus nötig. Hat ein Unternehmen Bankkredite, dann sind die Handelsbilanzen auch auf Kreditbetrug zu prüfen. Zu einem Kreditantrag gehört gemäß § 18 KWG die Handelsbilanz. Wer hier eine "Steuerbilanz" vorlegt, kann in erhebliche Erklärungsnot geraten.

Bei Prüfung auf Steuerhinterziehung ist besonders die Umsatzsteuer brisant. Grundsätzlich kommt es nicht auf die Zahlung, sondern auf die rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung an. Für die Beurteilung kommt es auf den Tatbestand der Verhinderung bzw. nicht vollständig festsetzbaren Steuer an. Bei der monatlichen Umsatzsteuererklärung ist die Steuerverkürzung bereits dann verwirklicht, wenn die Erklärung nicht spätestens am 10. des Folgemonats abgegeben ist. Die allgemein vermutete Fristverlängerung bis zum 15. hat nur dann befreiende Wirkung, wenn mit der Erklärung auch gezahlt wird. Hier greift die Fiktion der "Selbstanzeige".

Die aktuelle Erfahrung zeigt, dass gegenwärtig bei den Staatsanwaltschaften das Interesse an der Verfolgung von Insolvenzdelikten, Betrug und Straftaten nach § 266a StGB stark zunimmt, wobei bei letzteren - möglicherweise im Zusammenhang mit den bereits jetzt überlasteten sozialen Sicherungssystemen - ein Trend zur Verhängung von Freiheitsstrafen mit dem Argument der Verteidigung der Rechtsordnung zu beobachten ist.

Sicherungsmaßnahmen

In der Zeit bis zum Entscheid über den Eröffnungsantrag hat das Insolvenzgericht die Pflicht, Maßnahmen zur Sicherung des Schuldnervermögens zu treffen (§ 21 InsO). Das Gericht kann bei Zulässigkeit des Eröffnungsantrages einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, dem Schuldner ein Verfügungsverbot auferlegen und Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen. Es macht die Sicherungsmaßnahmen gemäß § 23 InsO bekannt. Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt und dem Schuldner zugleich ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, spricht man vom starken, ansonsten vom schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter.

Der starke vorläufige Verwalter übernimmt die Befugnisse des Schuldners vollständig und hat daher weitgehende Kompetenzen und Aufgaben, insbesondere die Sicherung der Masse, die Weiterführung des Unternehmens sowie die Prüfung, ob die Masse die Verfahrenskosten deckt (§ 22 Abs. 1 InsO).

Die Pflichten des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters werden vom Gericht fallabhängig festgelegt. Sie dürfen die des starken vorläufigen Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 22 Abs. 2 InsO). Das Gericht kann über die definierten Befugnisse hinaus bestimmte oder sämtliche Verfügungen des Schuldners von der Zustimmung des schwachen Verwalters abhängig machen (§ 21 Abs. 2 Satz 2). Für die Entwicklung und den Ausgang des Insolvenzverfahrens ist die Qualifikation des Insolvenzverwalters von entscheidender Bedeutung.

Insolvenzverfahren

Eröffnungsbeschluss

Liegen die Eröffnungsvoraussetzungen vor, beschließt das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und macht den Beschluss sofort bekannt (§ 30 Abs. 1 InsO). Im Eröffnungsbeschluss werden Schuldner und Insolvenzverwalter benannt. In der Regel nimmt der vorläufige Insolvenzverwalter die Stellung des endgültigen Insolvenzverwalters ein. Die Gläubiger werden mit dem Beschluss zur Geltendmachung ihrer Forderungen und Sicherungsrechte innerhalb einer vorgegebenen Frist aufgefordert (§ 28 InsO). Weiterhin werden der Berichtstermin und der Prüfungstermin festgelegt.

Wirkungen der Eröffnung

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO), der das zur Masse gehörende Vermögen sofort in Besitz nimmt (§ 148 Abs. 1 InsO). Einzelzwangsvollstreckungen in die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen sind ab Verfahrenseröffnung unzulässig (§ 89 Abs. 1 InsO). Der Gläubigerwettlauf wird beendet. Ein Erwerb von Rechten an Gegenständen der Insolvenzmasse ist nicht mehr möglich (§ 91 Abs. 1 InsO). Darüber hinaus greift die so genannte Rückschlagsperre des § 88 InsO, nach der Sicherungen, die im letzten Monat vor Antragstellung durch Zwangsvollstreckung erlangt wurden, rückwirkend unwirksam werden, so dass sich die den Gläubigern zur Verfügung stehende Masse erhöht.

Insolvenzanfechtung

Ein wichtiges Instrument des Insolvenzverwalters ist, um die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger zu gewährleisten, die in den §§ 129 ff. InsO geregelte Insolvenzanfechtung.

Anders als bei der Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB können bei der Insolvenzanfechtung nicht nur Willenserklärungen angefochten werden, sondern alle "Rechtshandlungen". Ein weiterer Unterschied zur zivilrechtlichen Anfechtung besteht darin, dass durch die Insolvenzanfechtung die Rechtshandlung nicht nichtig wird, sondern einen schuldrechtlichen Rückgewähranspruch zur Insolvenzmasse gibt, § 143 Abs.1 InsO.

Durch die Insolvenzanfechtung sollen bestimmte Vermögensverschiebungen vor Insolvenzantrag korrigiert werden, die Wirkungen der Insolvenzeröffnung werden also nach vorne verschoben.

Die Grundkonzeption ist dabei, dass Gläubiger, die besonders "dreist" waren oder besonderes Wissen über die wirtschaftliche Situation des späteren Schuldners ausnutzten, nicht besser behandelt werden sollen, als die restlichen Gläubiger.
Besonders Sozialversicherungsträger und Finanzbehörden, die selbst Vollstreckungstitel erlassen können, sind in einer guten Position, um den Schuldner unter Druck zu setzen. Zur Schonung der Staatsfinanzen ist in der Diskussion, die Anfechtbarkeit von Druckzahlungen an öffentliche Kassen zu Lasten der anderen Gläubiger einzuschränken; dies ist jedoch auf vehemente Kritik gestoßen.

Berichtstermin

Der Insolvenzverwalter erstellt Verzeichnisse der Massegegenstände und der Gläubiger sowie eine Vermögensübersicht, die jeweils spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin ausgelegt werden (§§ 151 ff. InsO). Im Berichtstermin berichtet er der Gläubigerversammlung über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und erläutert die Möglichkeit eines Unternehmenserhalts und eines Insolvenzplans (§ 156 InsO). Die Gläubigerversammlung entscheidet auf Grundlage des Berichtes über den Fortgang des Insolvenzverfahrens (§ 29 Abs. 1 Satz 1 InsO), insbesondere über Stilllegung oder Fortführung des Schuldnerunternehmens (§ 157 InsO). Sie setzt sich aus den Gläubigern, dem Schuldner, dem Verwalter und dem evtl. vorher durch das Insolvenzgericht eingesetzten Gläubigerausschuss zusammen (§ 74 InsO). Die Gläubigerversammlung wird durch den Rechtspfleger geleitet, der die Bearbeitung des Insolvenzverfahrens ab dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses vom Insolvenzrichter übernimmt, soweit dieser sich nicht ausnahmsweise die Bearbeitung ganz oder teilweise selbst vorbehält.

Prüfungstermin

Der Insolvenzverwalter nimmt die Forderungsanmeldungen der Gläubiger entgegen (§ 174 InsO) und trägt diese in die Forderungstabelle ein, die allen Beteiligten zur Einsicht offen steht (§ 175 InsO). Im Prüfungstermin werden im Rahmen einer Gläubigerversammlung die angemeldeten Forderungen nach Betrag und Rang geprüft (§ 29 Abs. 1 Satz 2, § 176 InsO). Wenn weder der Verwalter noch ein Insolvenzgläubiger einer Forderung widersprechen, gilt sie als festgestellt und wird in die Tabelle mit Rang und Betrag eingetragen (§ 178 InsO). Im Falle eines Widerspruchs kann der betroffene Gläubiger Klage auf Feststellung erheben (§§ 179 ff. InsO).

Massebereinigung

Gegenstände in Fremdeigentum (z. B. Mietsachen und Vorbehaltseigentum) sondert der Insolvenzverwalter aus der Masse aus (§ 47 InsO) und gibt sie an den Berechtigten heraus. Mit Absonderungsrechten (z. B. Pfandrechten, Sicherungseigentum) behaftete Gegenstände verwertet der Verwalter außerhalb der Insolvenz einzeln oder durch Zwangsversteigerung (§§ 165, 166 InsO). Die absonderungsberechtigten Gläubiger (§§ 49-51 InsO) erhalten den Verkaufserlös unter Abzug der Kosten für Feststellung und Verwertung. Zur Massemehrung zieht der Insolvenzverwalter Forderungen des Schuldners kraft seiner Verwaltungsbefugnis ein. Gem. § 129 InsO kann er unter den Voraussetzungen der §§ 130 ff. InsO Rechtshandlungen, die vor der Verfahrenseröffnung zu Ungunsten der Gläubiger vorgenommen wurden, anfechten und so veräußertes Schuldnervermögen wieder der Insolvenzmasse zuführen. Vermögensgegenstände, die unverwertbar sind oder deren Verwertung die Insolvenzmasse sogar belasten würde (z. B. durch Ausbaukosten), kann der Insolvenzverwalter durch Freigabe von der Masse abtrennen und dem Schuldner wieder zur Verfügung überlassen.

Verwertung

Nach dem Berichtstermin setzt ohne gegenteiligen Beschluss der Gläubigerversammlung die Verwertung der Masse ein (§ 159 InsO). Der Verwalter kann Wirtschaftsgüter ohne Zustimmung der Gläubigerversammlung einzeln freihändig verkaufen oder – bspw. durch Verwertungsgesellschaften – versteigern lassen (siehe: Industrieversteigerung). Plant der Verwalter hingegen eine Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebes, so hat er gem. § 160 InsO die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder, falls dieser nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung einzuholen. Die Veräußerung hat zur Folge, dass das Unternehmen nicht mehr zur Insolvenzmasse zählt, dafür aber der Verkaufserlös die Masse erhöht.

Die Verwertung kann also auf drei verschiedenen Wegen betrieben werden:

  • Liquidierung: Das gesamte Schuldnervermögen wird - in der Regel im Rahmen von Zwangsversteigerungen - verwertet. Die Gläubiger werden aus dem Erlös befriedigt.
  • Sanierung: Mit der Sanierung fallen die erwirtschafteten Gewinne den Gläubigern zu.
  • Übertragung: Mit dem Verkauf des Unternehmens an ein anderes Unternehmen wird der Kaufpreis zur Befriedigung der Gläubiger verwandt.

 

Verteilung

Ist die Masse in Geld umgesetzt, so werden ihr zuerst die Kosten des Insolvenzverfahrens entnommen (§ 53 InsO). Hierzu zählen die Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Verwalters sowie die Gerichtskosten (§ 54 InsO). Im nächsten Schritt werden die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, die z. B. durch Handlungen des vorläufigen starken oder des endgültigen Insolvenzverwalters entstanden sind (§ 55 InsO). Aus der verbleibenden Teilungsmasse werden schließlich die Insolvenzgläubiger als diejenigen befriedigt, deren Anspruch bereits bei Verfahrenseröffnung bestand (§ 38 InsO). Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beginnt frühestens nach dem Prüftermin (§ 187 InsO). Der Verwalter erstellt ein Verzeichnis der Forderungen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind (§ 188 InsO). Die Verteilung kann in Abschlägen erfolgen, sobald die Kassenlage dies erlaubt (§ 187 Abs. 2 InsO), wobei der Gläubigerausschuss – so vorhanden – zustimmen muss und die Quote festlegt (§ 195 InsO). Nachdem die Verwertung der Masse beendet ist, erfolgt mit Zustimmung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung (§ 196 InsO). Über nicht verwertbare Gegenstände wird in einer abschließenden Gläubigerversammlung entschieden (§ 197 InsO).
Nach Vollzug der Schlussverteilung beschließt das Gericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO). Nach Aufhebung des Verfahrens können die Gläubiger grundsätzlich ihre restlichen Forderungen wieder unbeschränkt (z. B. im Wege der Einzelzwangsvollstreckung) geltend machen, es sei denn, dass das Gericht die Restschuldbefreiung angekündigt hat, § 291 InsO.

Insolvenzplanverfahren

Innerhalb des Regelverfahrens bietet die Insolvenzordnung das neu geschaffene Instrument des Insolvenzplans an (§§ 217 ff. InsO). Im Insolvenzplan können die Verfahrensbeteiligten in weitgehender Autonomie vom Regelverfahren abweichende Vereinbarungen treffen. Insbesondere kann in einem Insolvenzplan eine Regelung zum Erhalt des Unternehmens getroffen werden (§ 1 InsO). Ein Insolvenzplan kann dem Insolvenzgericht vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter vorgelegt werden (§ 218 InsO). Der Insolvenzverwalter kann außerdem von der Gläubigerversammlung mit der Planerstellung beauftragt werden (§ 157 InsO).

Der Insolvenzplan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil (§ 219 InsO). Der darstellende Teil enthält die Beschreibung der Unternehmenslage, der Insolvenzursachen und der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Gläubiger und das Insolvenzgericht sollen über das Ziel des Plans und den Weg zu dessen Erreichung unterrichtet werden. Planziele können z. B. die Eigensanierung, die übertragende Sanierung, die Liquidation oder ein Moratorium zur Stundung von Forderungen sein. Der gestaltende Teil legt fest, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan verändert wird (§ 221 InsO).

Die Gläubiger werden durch den Plan in Gruppen unterteilt. Vom Gesetz vorgegebene Gruppen sind absonderungsberechtigte, nicht nachrangige und nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 222 Abs. 1 InsO). Der Planverfasser kann Gläubiger gleicher Rechtsstellung und gleichartiger wirtschaftlicher Interessen zu weiteren Gruppen zusammenfassen (§ 222 Abs. 2 InsO). Eine Gleichbehandlung der Gläubiger findet im Unterschied zum Regelverfahren nur noch innerhalb der jeweiligen Gruppe statt.

Das Gericht prüft den Plan auf formale und konzeptionelle Mängel (§ 231 InsO) und leitet ihn – sofern es ihn nicht zurückweist – an Gläubigerausschuss, Verwalter und Schuldner zur Stellungnahme weiter (§ 232 InsO). Insolvenzplan und Stellungnahmen werden zur Einsichtnahme der Beteiligten niedergelegt (§ 234 InsO).

Das Gericht bestimmt einen Termin, in dem nach der Erörterung und etwaigen Änderungen durch den Planverfasser über den Plan abgestimmt wird (§ 235 InsO).

Gläubiger, deren Forderungen durch den Plan nicht beeinträchtigt werden, haben kein Stimmrecht (§ 237 InsO). Die Gläubiger stimmen in den vom Plan vorgesehenen Gruppen ab (§ 243 InsO). Der Plan wird angenommen, wenn sich in jeder Gruppe eine Mehrheit nach Köpfen und Forderungssummen findet (§ 244 InsO).

Wird in einer Gruppe keine Mehrheit erzielt, so gilt die Zustimmung dieser Gruppe nach § 245 InsO gleichwohl als erteilt, wenn sich z. B. die Stellung der Gruppe durch den Plan nicht verschlechtert oder wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt. Hierdurch soll der Widerstand sanierungsunwilliger Gläubiger gebrochen und die Annahme des Plans erleichtert werden.

Der Schuldner kann dem Plan widersprechen. Sein Widerspruch ist aber unbeachtlich, wenn er durch den Plan keine Verschlechterung seiner Stellung erfährt (§ 247 InsO). Das Insolvenzgericht bestätigt den Plan nach Annahme durch die Gläubiger (§ 248 InsO). Mit Rechtskraft des Beschlusses treten die Wirkungen des Planes für und gegen alle Beteiligte ein (§ 254 InsO). Anschließend wird das Verfahren vom Gericht aufgehoben (§ 258 InsO).

Sofern im Insolvenzplan keine andere Vereinbarung getroffen wird, wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern befreit (§ 227 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzplan kann vorsehen, dass seine Erfüllung vom Insolvenzverwalter überwacht wird (§§ 260 ff.).

Sanierungskonzept

Das Sanierungskonzept ist ein Leitfaden und dient während der Sanierung des Unternehmens als Orientierungshilfe. Mit Hilfe dieses Konzeptes soll die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens wieder hergestellt werden, um nachhaltig Einnahmeüberschüsse zur Befriedigung der Gläubiger zu erzielen.
Das Sanierungskonzept beinhaltet folgende Phasen:
Beschreibung des Unternehmens In folgenden Bereichen sollten die Daten bei der Zusammenstellung berücksichtigt werden. Wie die bisherige Unternehmensentwicklung, rechtliche, finanzwirtschaftliche, leistungsorientierte Verhältnisse und organisatorische Grundlagen. Dabei sind alle genannten Bereiche zu berücksichtigen; innerhalb der Bereiche können im Einzelfall Streichungen oder Ergänzungen notwendig werden. Dabei ist die Vollständigkeit der Informationen eine Grundvoraussetzung dafür, dass ein Dritter das Sanierungskonzept nachvollziehen kann.
Analyse des Unternehmens Es kommen verschiedene Methoden zur Ermittlung qualitativer Daten in Betracht; hierzu kann auch die persönliche Einbeziehung der Unternehmensbeteiligten erforderlich sein. Bei der Ermittlung der Daten soll erreicht werden, dass Zufälligkeiten, persönliche Vorurteile usw. nicht das Analyseergebnis beeinträchtigen. Wird im Rahmen der Unternehmensanalyse die Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung festgestellt, muss darauf aufmerksam gemacht werden. Die Analyse umfasst neben der Lagebeurteilung die Analyse der Krisenursachen. Beide unterscheiden sich sowohl in der Zielrichtung als auch hinsichtlich der in Betracht kommenden Verfahren.
Analyse der Krisenursachen Auf der Grundlage der Unternehmensbeschreibung und einer ersten vorläufigen Beurteilung des Unternehmens werden Vermutungen darüber angestellt, durch welche Ursachen die Unternehmenskrise entstanden ist. Durch Eingrenzung der vermuteten Bereiche kann eine systematische Ursachenanalyse durchgeführt werden, die fortlaufend den gewonnenen Erkenntnissen anzupassen ist.
Beurteilung der Lage Durch die Lagebeurteilung werden sowohl die Stärken als auch die Schwächen des Unternehmens ermittelt. Dabei ist besonders herauszustellen, welche Chancen und Risiken sich hieraus ergeben. Die Lagebeurteilung umfasst folgende Bereiche: - Analyse der globalen Umwelt, - Analyse der Aufgabenumwelt, - Analyse der unternehmensinternen Faktoren.
Leitbild des sanierten Unternehmens Das Sanierungskonzept hat eine Darstellung des Leitbilds des Unternehmens nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen zu enthalten. Dabei sind vor allem die Vorgehensweise und Potenziale zu skizzieren, die dem Unternehmen Wettbewerbsfähigkeit verleihen und ihm damit die Möglichkeit eröffnen, nachhaltige Einnahmeüberschüsse zu erwirtschaften und das finanzielle Gleichgewicht zu sichern.
Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens Die Sanierungsmaßnahmen zeigen, auf welchem Weg das Unternehmen das zuvor skizzierte Leitbild erreichen soll. Hier werden die einzelnen Maßnahmen in ihrem Zusammenhang beschrieben und hinsichtlich ihrer beabsichtigen Auswirkungen verdeutlicht.

Insolvenz in Eigenverwaltung

Das Regelinsolvenzverfahren kann anstatt vom gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter auch in Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) geführt werden. Ob sich dieses Verfahren etabliert, bleibt abzuwarten. Kritische Stimmen befürchten, dass dieser Verfahrenstyp von Insolvenzverwaltern missbraucht werden kann, um sich unter Umgehung des richterlichen Privilegs, den Insolvenzverwalter nach eigenem Ermessen zu bestellen, profitable Insolvenzverfahren zu sichern, indem sie sich zu Geschäftsführern des seine eigene Insolvenz verwaltenden Unternehmens bestellen lassen. Andererseits, so wird argumentiert, kann das Verfahren gewisse Vorzüge bieten bei der zusammenhängenden Abwicklung von Konzerninsolvenzen mit einer Mehrzahl verbundener, insolventer Unternehmen. Spektakuläre Fälle der Eigenverwaltung waren die Verfahren über die Vermögen der Kirch Media AG und der Grundig AG.

Verbraucher-Insolvenzverfahren

Mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren steht ein gesondert geregeltes vereinfachtes Insolvenzverfahren für eine zahlungsunfähige natürliche Person zur Verfügung. Es gliedert sich in den außergerichtlichen Einigungsversuch, das gerichtliche Eröffnungs-Verfahren, das gerichtliche Schuldenbereinigungsplan-Verfahren, das Insolvenzverfahren im engeren Sinne und das Restschuldbefreiungs-Verfahren. An dessen Ende steht dann die Zahlungs-Entpflichtung durch Gerichtsbeschluss ("Restschuldbefreiung"). Auf begründeten Antrag mindestens eines Gläubigers kann das Gericht die Zahlungs-Entpflichtung durch Gerichtsbeschluss verweigern. ("Versagung der Restschuldbefreiung")