Software-Lizenzvertrag (österr. Recht)

zwischen

 

_________- AG

_______________

(nachfolgend kurz Lizenzgeber),

 

 

___________________ dem jeweiligen Anwender

________________________-

(Lizenznehmer)

I. Präambel

Der Lizenzgeber ist Inhaberin sämtlicher Rechte an ____________, einer Software zur ______. Die Software wurde vom Lizenzgeber, bzw. in seinem Auftrag durch die _________________, Ort, entwickelt und wird vom Lizenzgeber bzw. in dessen Auftrag durch _________ GmbH weiter entwickelt. Wesentliche Merkmale der Software ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Anwenderdokumentation.

 

II. Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrages ist die Lieferung von Einzelplatzversionen der Computer Software _____________ in der jeweilig bestellten Edition mit unterschiedlicher Leistungsfähigkeit und die Einräumung eines Benutzungsrechtes an dieser zu den Bedingungen dieses Vertrages

Der Lizenzgeber überträgt dem Lizenznehmer zu den Bestimmungen dieses Vertrages das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrecht an der in der Präambel bereits näher beschriebenen _____________ - Software in der jeweils bestellungsgemäß gelieferten Edition.

Der Lizenznehmer hat für die Mindestvoraussetzungen seiner Computer-Anlage selbst Sorge zu tragen

Der Lizenzgeber stellt die Programme in maschinenlesbarer Form mit der für die Benutzung notwendigen Benutzer-Dokumentation zur Verfügung. Die Dokumentation kann in schriftlicher Form auf Papier vorliegen, maschinenlesbar in die Programme integriert sein oder als eigene maschinenlesbare Dokumente ausgeliefert werden. Für die Installation auf der Vertrags-Systemumgebung hat der Anwender zu sorgen.

Lieferzeitpunkte bzw. Lieferfristen sind unverbindlich angegeben, doch ist der Lizenzgeber bemüht, diese einzuhalten. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Anwender mit eingeschriebenem Brief eine angemessene, mindestens 12 Wochen betragende Nachfrist zu setzen, bevor er zu einem Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist. Eine nicht rechtzeitige Bereitstellung 

[ENDE DER VORSCHAU]




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