Softwarelizenzvertrag (AGB B2B)

Softwarelizenzvertrag

Vorbemerkung

 

Diese Softwarelizenz gilt für die Software „XYZ“ (nachfolgend auch „Software“), gemeinsam entwickelt und programmiert von den Herrn und Frau Mustermann in Musterstadt (nachfolgend auch „Lizenzgeber“). Die Urheber haben sämtliche Nutzungsrechte an der Software auf die Lizenzgeber übertragen.

 

Die Software unterstützt bei der Risikoanalyse und -bewertung von Aktienkursen. Sie basiert inhaltlich auf dem 123-Verfahren. Das 123-Verfahren wurde als 4-seitige Papier- und Bleistiftmethode für die Gefährdungsanalyse von Aktienkursen konzipiert. Die Software übernimmt die für das 123-Verfahren notwendigen Berechnungen und ermöglicht durch die nutzerfreundliche Darstellung eine einfachere systematische Einstufung unter Berücksichtigung von nur wenigen relevanten Regeln. Die Software bietet darüber hinaus u.a. ein Management-Sys­tem zur systematischen Verwaltung von relevanten Daten, statistische Auswertungen, Simulation von Szenarien sowie Bewertung und Optimierung von Risiken.

 

Der Lizenzgeber hat bei der Erstellung der Software teilweise auf OpenSource-Software zurückgegriffen, unter anderem auf die 678 Software und auf 098 Frameworks (s. sogleich § 1 Abs. 2) und auf Public Domain Datenbanken.

 

Für die Nutzung der Software gelten folgende Bestimmungen:

 

 

§ 1    Lizenzgegenstand

(1)     Der Lizenzgeber überlässt dem Lizenznehmer auf Dauer die in der Vorbemerkung beschriebene Software. Der Lizenzgeber weist vorsorglich darauf hin, dass die Dokumentation der Software nur online auf seiner Website www. …..de einsehbar ist und der Lizenznehmer über eine funktionierende Verbindung ins Internet verfügen muss, um auf die Dokumentation zugreifen zu können.

(2)     Zum Lizenzgegenstand und zur „Software“ im Sinne dieses Lizenzvertrages gehören nicht 678 Software und auf 098 Frameworks. Der Lizenznehmer kann diese Bestandteile nach der jeweils einschlägigen sog. Public License nutzen. Die einzelnen Lizenzbestimmungen sind im 

[ENDE DER VORSCHAU]




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