Geheimhaltungs- und Nichtverwendungsvereinbarung für eine Erfindung

Geheimhaltungs- und Nichtverwendungsverpflichtung

 

zwischen

der ... mit Sitz in ...

- nachfolgend „Erfindungsberechtigte” genannt -

und

der ... mit Sitz in ...

- nachfolgend „Unternehmen“ genannt -

 

Präambel

Die Erfindungsberechtigte besitzt vertrauliche Informationen über ihre eigene Technologie. Das Unternehmen ist daran interessiert, Einsicht in vertraulichen Unterlagen, Daten, Forschungsergebnisse und sonstige Informationen der Erfindungsberechtigte zum Zweck der Analyse, Evaluierung und Prüfung der Erfindungen hinsichtlich einer möglichen kommerziellen Nutzung durch das Unternehmen zu erhalten.

 

§ 1 Geheimhaltungsverpflichtung

(1) Das Unternehmen verpflichtet sich die offenbarten geheimen Informationen vertraulich zu behandeln und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass Unbefugte keine Einsicht in die Unterlagen nehmen können.

(2) Das Unternehmen wird Einsicht in die Unterlagen nur solchen Mitarbeitern und externen Personen (z. B. Gutachtern) gestatten, die arbeitsrechtlich oder vertraglich zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

 

§ 2 Umfang der Geheimhaltungspflicht

(1) Gegenstand der Geheimhaltungsverpflichtung sind alle Unterlagen, Zeichnungen, Daten, Gegenstände usw., die von der Erfindungsberechtigten an das Unternehmen übergeben worden sind. Auch mündliche Erläuterungen, die den Gegenstand der oben genannten Erfindung betreffen, fallen unter die Geheimhaltungspflicht.

(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt sich jedoch nicht auf solche übermittelten Erfahrungen, technischen Kenntnisse und Informationen,

  • die dem Unternehmen nachweislich vor dem Empfangsdatum bekannt waren; oder
  • der Öffentlichkeit vor 

    [ENDE DER VORSCHAU]




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