Vertrag über Verwalterbestellung

Vertrag

zwischen 

Wohnungseigentümergemeinschaft ____________

– im Folgenden WEG genannt –

und

____________

– im Folgenden Verwalter genannt –

I. Verwalterbestellung

In der Eigentümerversammlung vom ____________ wurde der Verwalter auf fünf Jahre bestellt (Beschlussprotokoll Anlage 1). Den Mitgliedern des Verwaltungsbeirates wurde in dieser Versammlung durch die WEG Vollmacht erteilt, im Namen aller Eigentümer und mit Wirkung für und gegen sie diesen Verwaltervertrag zu unterzeichnen.

II. Laufzeit des Vertrags/Kündigung

Der Verwaltervertrag beginnt am ____________ 20__ und endet am ____________ 20__. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr, falls nicht drei Monate vor Ablauf des Vertrags die WEG die ordent-liche Kündigung des Vertrags beschließt. Der Vertrag endet in jedem Fall zum ____________ 20__.

Der Verwalter kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist mit Wirkung gegen alle Eigentümer einem Mitglied des Verwaltungsbeirates zu erklären.

III. Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

1. Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus

– diesem Vertrag,

– der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung,

– dem Wohnungseigentumsgesetz sowie

– den Bestimmungen des § 675 BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.

2. Der Verwalter hat im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens für die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in technischer, bestandserhaltender, organisatorischer und kaufmännischer Hinsicht mit der Sorgfalt eines Kaufmannes der Wohnungs- und Grundstückswirtschaft zu sorgen.

In diesem Zusammenhang ist der Verwalter insbesondere berechtigt und verpflichtet:

– Die für die ordnungsgemäße Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Instandhaltungsmaßnahmen bis zu einem Betrag in Höhe von € ____________ dürfen durch den Verwalter im Namen der Eigentümer selbständig durchgeführt und vergeben werden. Bei größeren und umfangreichen Maßnahmen 

[ENDE DER VORSCHAU]




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