Buchhaltung und Handelsregister

Wie nach deutschem Recht besteht auch in Uruguay für Handelsgesellschaften die Buchführungspflicht (Art. 44 Nr. 2 “Código de Comercio

Handelsbücher

Die allgemeinen Handelsbücher sind:

  1. Das “Libro Diario

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Registrierung der Handelsbücher und ihre Bedeutung

Die Handelsbücher müssen nach uruguayischem Recht in das Handelsregister eingetragen werden und dürfen nachträglich nicht verändert werden. Die Registrierung der Handelsbücher hat im Falle eines Prozesses oder Konkurses weitreichende Bedeutung.

  1. Nicht registrierte Bücher und nachträglich veränderte Bücher haben im Falle eines Prozesses keinerlei Beweiswirkung zu Gunsten des Kaufmanns.
  2. Im Konkursfall wird bei nicht registrierten Büchern Verschulden des Kaufmanns angenommen. Dies wird mit Gefängnis bestraft.
  3. Ordnungsgemäß registrierte Bücher dienen im Prozess folgendermaßen als Beweismittel:
    1. Gegen den Kaufmann, ohne dass ein Gegenbeweis möglich ist. (Jedoch kann sich ein Gegner auch nicht auf die ihm günstigen Tatsachen berufen und die ihm ungünstigen bestreiten.)
    2. Für den Kaufmann, wenn der Gegner keinen Gegenbeweis führen kann. Der Richter hat jedoch Ermessensspielraum und kann, wenn er es für notwendig erachtet, weitere Beweise verlangen.
    3. Widersprechen sich ordnungsgemäß geführte Bücher und lässt sich der Sachverhalt daher nicht anhand der Bücher entscheiden, so sieht das Gericht von diesen Beweismitteln ab und entscheidet nach anderen vorgelegten Beweisen.

Diese detaillierten Vorschriften unterscheiden sich grundlegend vom deutschen Recht. Nach deutschem Recht werden die Handelsbücher nicht beim Handelsregister registriert. Zudem enthält das deutsche Gesetz zwar Pflichten zur Vorlage der Handelsbücher im Prozess, jedoch keinerlei Bestimmungen über deren Beweisfunktion.

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Handelsregister (“Registro Público y General de Comercio

In das Handelsregister werden neben den Büchern hauptsächlich die Gesellschaftsverträge und die “Matrícula de Comerciante

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