Die spanische "Sociedad Anónima"

Hier erhalten Sie Informationen über den Verfahrensweg um eine S.A. -oder auch Sociedad Anónima genannt- in Spanien zu gründen.

Hauptsächlich muss man folgende Schritte folgen:

  • Beschaffung der Bestätigung des Zentralen Handelsregisters in Madrid: zuerts muss man die Bestätigung dieses Registers erhalten, nach der man die Sicherheit haben wird, dass die Firmenbezeichnung, die man für die neue Gesellschaft möchte, nicht für eine andere Gesellschaft schon eingetragen ist oder, dass keine Bedenken gegen diese bestimmte Bezeichnung bestehen. Der Name der Gesellschaft kann frei erfunden sein. Es kann sich auch um Phantasieworte handeln. Wichtig ist jedoch, dass die Endung "Sociedad Anónima" oder die entsprechende Abkürzung S.A. an den Gesellschaftsnamen angehängt wird.
  • Bank oder Sparkasse: Als Gesellschaftskapital sind lediglich ein Minimum von 60.101,21 Euro erforderlich. Das Stammkapital muss in Höhe von mindestens 25 % vor der notariellen Gründung eingebracht werden. Wenn man diese Betrag von der Beurkundung beim Notar in einer Bank oder Sparkasse eingezahlt hat, erhält man die Bestätigung von der Bank bezüglich der Einzahlung, mit Bezeichnung von der Personen, die es durchgeführt haben und die Summe, die eingezahlt wurde -diese Bestätigung muss unbedingt bei der notariellen Beurkundung vorgelegt werden-.
  • Notarielle Urkunde: Die Gründung einer S.A. erfolgt durch notariellen Vertrag -Escritura Pública de Constitución de la Sociedad-. Hierin wird die Satzung der Gesellschaft festgelegt. Vor der notariellen Beurkundung muss die Bestätigung des Zentralen Spanischen Handelsregisters in Madrid vorliegen, um zu beweisen, dass gegen die vorgesehene Firmenbezeichnung keine Bedenken bestehen.Die Satzung (Estatutos Sociales) regelt alle wesentlichen Einzelheiten der Gesellschaft, wobei naturgemäß auf das spanische Aktiengesellschaft-Gesetz (Ley de Sociedades Anónimas) zurückgegriffen wird.

Die Gründungsurkunde muss notwendigerweise die folgenden Angaben erhalten:

  • Namen, Staatsangehörigkeit und Wohnort der Gesellschafter,
  • Sitz der Gesellschaft (die S.A. muss ein Domizil in Spanien fixieren)
  • Das willen eine "Sociedad Anónima" zu gründen,
  • Bestimmungen über die Bildung des Kapitals,
  • die Satzung der Gesellschaft,
  • den oder die Geschäftsführer,
  • die Art und Weise der Einberufung von Gesellschaftsversammlungen sowie deren Beratung und Beschlussaufassung oder, falls vorgesehen, das Verfahren bei der schriftlichen Beschlussaufassung,
  • Staatliches Finanzamt: Sobald man die notarielle Urkunde vorliegen hat, kann man beim Finanzamt ein provisorisches CIF (Steueridentifikationscode) für die Gesellschaft beantragen und gleichzeitig den Anfang seiner Gesellschaftsaktivität beim Finanzamt melden. *Unbedingt nötig, um das Verfahren weiter voran zu treiben, ist die Beschaffung des CIF. Dies kann sogar ohne die notarielle Urkunde geschehen (während der Gründungsphase der Gesellschaft). In diesem Fall reicht eine Kopie der Bestätigung des Zentralen Handelsregister bezüglich des Firmennamens und eine Kopie des Personalausweises der Person, für welche die Bestatigung ausgestellt wurde.
  • Autonomes Finanzwesen: Zahlung vom sogenannten "Impuesto de Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados" -Steuer auf Vermögensübertragungen und dokumentierte Rechtshandlungen-. Man muss die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach der notariellen Beurkundung durchführen. Man benötig das Formular 600 beim Finanzamt ausfühlen und eine Kopie der notariellen Urkunde und des CIF.
  • Handelsregister der Provinz: die notarielle Urkunde muss danach dem Handelsregister der Provinz, in der die Gesellschaft ihren Sitz haben wird, vorgelegt werden.
  • Finanzamt: Beschaffung des endgültigen CIF der Gesellschaft. Sobald die notarielle Urkunde im Handelsregister der Provinz eingetragen wird, muss man die Urkunde mit dem provisorischen CIF erneut dem Finanzamt vorlegen, um das endgültiges CIF zu bekommen.