Die Beurkundung des Kaufs beim Notar

 

Die Eintragung im spanischen Eigentumsregister wird nur möglich sein, wenn den Kauf oder Verkauf einer Immobilie vor einem Notar beurkundet worden ist.

Die notarielle Urkunde –auf spanisch die sog. „escritura notarial“- erfolgt in der Regel nach der Unterschreibung eines privaten Kauf-Verkauf Vertrages oder eines Vorvertrages, den die Parteien zum einen bestimmten Zeitpunkt vor der Beurkundung unterschrieben haben.

Die „escritura“ muss ein Minimum von Angaben enthalten. In der Regel die folgende:

  1. Identifikation der Immobilie (mit einer genauen Bezeichnung des Objektes).
  2. Identifikation der Parteien (mit genug Angaben bezüglich der Identität von Käufer und Verkäufer).
  3. Eine Erklärung über den Zustand der Immobilie bezüglich Lasten (in der Regel wird festgelegt, dass die Immobilie Frei von Lasten ist aber es kann auch natürlich sein dass der Käufer eine Immobilie mit bestimmten Lasten kauf und die müssen in der Escritura genau beschrieben werden).
  4. Kauf-Verkauf Betrag und Form der Zahlung dieses Preises (gegebenenfalls Rate und Bedingungen).

Der Notar beurkundet dann, dass die Parteien den Vertrag ordnungsgemäß unterzeichnen haben, wird das Original der Urkunde behalten und die sog. „copia autorizada“ (beglaubigte Abschrift mit Stempel und Unterschrift des Notars) und zwei sog. „copias simples“ (einfachen Abschriften) für die Parteien ausgeben.

Die „Escritura“ (Muster einer Escritura) wird nach der Zahlung der entsprechenden Steuern, die den Kauf-Verkauf besteuern, beim Eigentumsregister eingetragen werden. Sobald dies erfolg wird der neue Eigentümer der Immobilie, den Schutz des Registers genießen, sodass er rechtmäßigen Eigentümer wird.