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Einfuhr von Alkohol aus Nicht-EU-Ländern (Mexiko)

Mexiko und die EU sind derzeit dabei, das bestehende Freihandelsabkommen zu aktualisieren, wobei geplant ist, bis zu 99 % der Produkte zollfrei zu machen. Dennoch müssen die importierten Waren ein Zollverfahren durchlaufen.

Im Folgenden haben wir eine Übersicht für Sie vorbereitet. Nicht-Unionswaren, die aus Drittstaaten eingeführt werden, müssen innerhalb bestimmter Fristen in ein Zollverfahren überführt werden. Erst nach abgeschlossenem Zollverfahren können Sie über die Waren frei verfügen. Die eingeführten Waren erhalten dann den Status einer Unionsware. Das einschlägige Zollverfahren wird in Ihrem Fall die „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ sein - etwa dann, wenn die Ware endgültig im Zollgebiet der Europäischen Union verbleiben und auch hier in den Wirtschaftskreislauf eingehen soll.

Das vorbenannte Zollverfahren wird durch eine Zollanmeldung eingeleitet. Nach eingereichtem Zollverfahren wird die Zollanmeldung durch die Zollbehörde überprüft und entschieden. Im Rahmen der Prüfung kann die Zollbehörde einen Warenbeschau vornehmen. Wie das im Einzelnen gehandhabt wird, kann sich bei den jeweiligen Zollbehörden unterschiedlich darstellen und ob und wie lange eine Lagerung der Waren erfolgen muss kann aus diesem Grund ebenfalls nicht pauschal beantwortet werden.

Neben dem Zollverfahren, das eingeleitet und erfolgreich abgeschlossen werden muss, ist die Ein- oder Ausfuhr von bestimmten Agrarprodukten in bzw. aus EU-Mitgliedstaaten nur mit Verwendung einer Ein- oder Ausfuhrlizenz zulässig. Die grundsätzlich lizenzpflichtigen Erzeugnisse sind im Anhang Teil 1 der EU-Verordnung (EU) 2016/1237. aufgeführt. Danach ist Alkohol im Sinne von Ethylalkohol und Branntwein bei der Einfuhr lizenzpflichtig. Tequila fällt unter diese Kategorie und bedarf demnach einer Lizenz, soweit die eingeführte Menge 100 hl übersteigt. Die Lizenz wird bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung beantragt und muss bereits zum Zeitpunkt der Zollanmeldung und des Zollverfahrens vorliegen und zusammen mit der Zollanmeldung eingereicht werden. Beachten Sie aber, dass die Lizenz nicht nur zur Einfuhr berechtigt, sondern tatsächlich auch in Höhe der bewilligten Menge verpflichtet.

Neben dem Lizenz- und Zollverfahren müssen Sie in Deutschland eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt vornehmen, um den eingeführten Alkohol hier vertreiben zu dürfen. Im Rahmen der Gewerbeanmeldung werden dann auch lebensmittelrechtliche Vorgaben zu erfüllen sein, die mit den zuständigen Gesundheits-/ Veterinärämtern abzustimmen sind.

Weiterhin ist zu beachten, dass die Zollanmeldung und die Lizenzbeantragung nur von Personen erfolgen kann, die in der EU ansässig sind oder von Beteiligten (Unternehmen), die in der EU niedergelassen sind. Auch können Sie gegebenenfalls Vertreter benennen, die in Ihrem Namen und/oder auf Ihre Rechnung tätig werden und Ihrer statt in der EU ansässig sind.

Die einzelnen Etappen des Zollverfahrens und der Lizenzbeantragung sind komplex und umfangreich und bedürfen genauerer Prüfung und Umsetzung. Auch müssen die Regelungen des jeweiligen Freihandelsabkommen beachtet werden. Gerne können wir Sie neben dem Gründungsprozess Ihrer Gesellschaft auch zu diesen Fragen unterstützen.