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Gründung eines Einzelunternehmens

Bei der Gründung eines Einzelunternehmens sind verschiedene Punkte zu beachten. Im Folgenden werden die grundlegenden Schritte zusammengefasst.

Keine Kapitaleinlage

Für die Gründung eines Einzelunternehmens ist keine Kapitaleinlage erforderlich.

Eintragung ins Handelsregister

Bei der Gründung eines Einzelunternehmens ist zunächst zu prüfen, ob eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich. Das deutsche Recht unterscheidet dabei zwischen dem Istkaufmann § 1 Abs.1 HGB und dem Kannkaufmann §§ 2 und 3 HGB.

Ein Kleingewerbetreibender kann sich im Handelsregister eintragen lassen. Er ist allerdings hierzu nicht verpflichtet. Ein Kleingewerbe liegt regelmäßig vor, wenn sie unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UstG fallen. Dies ist dann der Fall, wenn der (zu erwartende) Umsatz im ersten Kalenderjahr der Geschäftstätigkeit 22.000,00 EUR nicht überschreitet und im darauf folgenden Kalenderjahr nicht 50.000,00 EUR überschreitet.

Land und forstwirtschaftliche Unternehmen müssen sich ebenfalls nicht ins Handelsregister eintragen lassen.

Freiberufler wie z. B. Heilpraktiker, Journalisten,Anwälte und Architekten sind weder Ist- noch Kannkaufleute. Sie müssen sich daher ebenfalls nicht in das Handelsregister eintragen lassen.

Sofern es sich bei dem Einzelunternehmer um kein Kleingewerbe handelt, es sich um keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. einen Freiberufler handelt, ist er als sogenannter Istkaufmann verpflichtet, sich gemäß § 29 HGB seine Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Der Antrag zur Eintragung in das Handelsregister muss bei dem Amtsgericht gestellt werden, bei dem sich die Niederlassung der Firma befindet.

Geschäftskonto

Die Einrichtung eines Geschäftskonto ist nicht zwingend vorgeschrieben. Es wird allerdings empfohlen ein Geschäftskonto zu eröffnen. Denn in den Rechnungen an Kunden, sollten die Kontodaten angegeben werden, damit der Rechnungsbetrag überwiesen werden kann.

Zudem ist ggf. auch gegenüber Behörden wie beispielsweise dem Finanzamt die Kontoverbindung anzugeben.

Gewerbeanmeldung

Sofern keine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, muss das Einzelunternehmen der zuständigen Behörde als Gewerbe angemeldet werden(§ 14 Abs. 1 GewO). Die Zuständigkeit der Behörde richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte oder dem Geschäftssitz.

Im Falle einer freiberuflichen Tätigkeit ist das Finanzamt über die Aufnahme der Tätigkeit zu informieren und um eine Steuernummer zu bitten.

Steuerliche Erfassung

Es muss der Fragebogen zur steuerlicher Erfassung ausgefüllt und an das zuständige Finanzamt übermittelt werden.

Genehmigungen

Für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten ist eine Genehmigung einzuholen. Für folgende Tätigkeiten bedarf es ggf. einer Erlaubnis, Zulassung bzw. Anzeige gegenüber der zuständigen Kammer oder Aufsichtsbehörde:

  • Betrieb einer Gasstätte (§ 3 GastG)
  • Handwerksbetriebe
  • Heilberufe und Pflegedienste
  • Maklertätigkeiten
  • Personenbeförderungsdienstleistungen, wie bspw. der Betrieb eines Taxiunternehmens

Vertreibt das Einzelunternehmen Produkte müssen hinsichtlich dieser Produkte gegebenenfalls entsprechende Konformitätsverfahren und Kennzeichnungspflichten eingehalten werden. Hierzu zähen bspw. folgende Produktgattungen:

  • Kosmetikartikel
  • Lebensmittel
  • Spielzeug

Dies sind die wesentlichen Schritte um in Deutschland ein Einzelunternehmen zu gründen.

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