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Gute Gründe für die Beratung durch einen Rechtsanwalt bei der Gesellschaftsgründung

 

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Die auf den Einzelfall zugeschnittene Beratung und Vorbereitung der Unternehmensgründung wird in Deutschland durch Rechtsanwälte durchgeführt. Der Rechtsanwalt stellt für das neue Unternehmen einen maßgeschneiderten Gesellschaftsvertrag auf, in dem auf die Bedürfnisse des Einzelfalles Rücksicht genommen wird. Außerdem kümmert er sich um die Notariatstermine und die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister. Die ganze rechtliche Arbeit mit der Gesellschaftsgründung wird dem Gründer durch den Rechtsanwalt in der Regel abgenommen.

Für Ausländer bietet sich die Beauftragung eines Rechtsanwaltes an, da er die Gründer auch bei der Gründung vertreten kann. Sie brauchen dann nicht in Deutschland vor dem Notar zu erscheinen. Auch kann der Rechtsanwalt als Treuhänder fungieren, so dass die Gesellschafter nicht nach aussen hin in Erscheinung treten.

 

Zur Abklärung steuerlicher Fragen kann es ratsam sein, einen Steuerberater aufzusuchen, insbesondere wenn größere Transaktionen geplant sind oder die Steuererklärungen für das neue Unternehmen einem deutschen Steuerberaterbüro übergeben werden sollen.

 

Für die Handelsregistereintragung ist erforderlich, dass die Gründer erklären, dass das Stammkapital der Gesellschaft eingezahlt wurde und zur Verfügung steht. Es ist daher dafür zu sorgen, dass das Kapital auf ein Gesellschaftskonto eingezahlt wird. Erst nach der Gründung kann die neue Gesellschaft mit dem Kapital arbeiten.

 

Das Stammkapital ist nach der Gründung nicht etwa auf einem Konto "blockiert", um den Gesellschaftsgläubigern im Falle der sonstigen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zur Verfügung zu stehen, wie vielfach zu Unrecht angenommen wird. Vielmehr steht das Kapital für die Geschäfte der Gesellschaft zur Verfügung - aber eben erst nach der Gründung. Die im Handelsregister eingetragene Höhe des Stammkapitals gibt somit außer zum Zeitpunkt der Gründung keinen Aufschluss über das tatsächliche Vermögen der GmbH.

 

Am einfachsten ist es, wenn die erforderlichen notariellen Beurkundungen von einem in Deutschland tätigen Notar vorgenommen werden. Die Voraussetzungen der Anerkennung einer im Ausland erbrachten Beurkundung sind recht kompliziert, und es sind auf jeden Fall Verzögerungen zu befürchten, wenn die Beurkundung nicht in Deutschland erfolgt ist.

 

Die Geschäftsbriefe der GmbH müssen bestimmten Formerfordernissen genügen. Da die in Gründung befindliche GmbH ihre Geschäfte schon nach der notariellen Beurkundung aufnehmen kann, die Handelsregistereintragung aber im Normalfall noch einige Wochen auf sich warten läßt, stellt sich das Problem, ob für die Übergangszeit spezielle Drucksachen angefertigt werden müssen. Meist genügt es jedoch, die vorgesehenen Briefbögen etc. drucken zu lassen und der Firmenbezeichnung den Zusatz "i.Gr." beizufügen, womit die Geschäftspartner darüber orientiert werden, dass sich die Gesellschaft "in Gründung" befindet.

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