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Etikettierung und Kennzeichnung von Textilerzeugnissen

Die EU- Verordnung 1007/2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen (VO) ist seit dem 08.05.2012 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat in allen ihren Teilen verbindlich zu beachten. Sie hat in Deutschland das zuvor geltende Textilkennzeichnungsgesetz ersetzt.

Nach der Verordnung sind Textilerzeugnisse zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung zu etikettieren oder zu kennzeichnen, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt werden (Artikel 14 VO). Die Etikettierung und Kennzeichnung von Textilerzeugnissen muss dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar und zugänglich und - im Falle eines Etiketts - fest angebracht sein. Sie hat in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen gut sichtbar für den Verbraucher zu erfolgen. Nur Ausnahmefällen können die Etiketten oder Kennzeichnungen durch Begleitpapiere (Handelsdokumente) ersetzt oder ergänzt werden. Die Verwendung von Abkürzungen ist in diesen Handelsdokumenten nicht zulässig.

Die Pflicht zur Information durch Etikettierung und Kennzeichnung trifft neben dem in Europa ansässigen Hersteller von Textilerzeugnissen, auch den Einführer, der Ware für das Unionsgebiet bereitstellen will, die von einem nicht in der Union niedergelassen Hersteller stammt. Auch ein Händler gilt als Hersteller, wenn er ein Erzeugnis unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt, das Etikett selbst anbringt oder den Inhalt des Etiketts ändert. Stellt ein Händler ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereit, muss er sicherstellen, dass es die entsprechende Etikettierung oder Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung trägt (Artikel 15 VO). Erfasst sind damit insbesondere alle Händlerangebote im Internet, wie etwa auf dem eBay-Marktplatz, die sich an Unionsbürger richten.

Welche Produkte sind von der Kennzeichnungspflicht erfasst?

Der Kennzeichnungspflicht unterliegen zunächst alle Textilerzeugnisse, die für den Unionsmarkt bereitgestellt werden. Unter „Textilerzeugnis“ wird dabei jedes Erzeugnis verstanden, das im rohen, halbbearbeiteten, bearbeiteten, halbverarbeiteten, verarbeiteten, halbkonfektionierten oder konfektionierten Zustand ausschließlich Textilfasern enthält. Dies gilt unabhängig von dem zur Mischung oder Verbindung angewandten Verfahren (Artikel 3 Absatz 1a VO). Dazu gehören Kleidungsstücke aber auch Bezugsstoffe für Möbel, Möbelteile und Schirme, Teile von Matratzen und Campingartikeln sowie Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen sowie bestimmte Fußbodenbeläge.

Die Verordnung gilt aber auch für Erzeugnisse, die Textilprodukten gleichgestellt sind. Dies sind alle Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %, z.B. Bezugsmaterial für Möbel, Regen- und Sonnenschirme, aber auch Textilkomponenten der oberen Schicht mehrschichtiger Fußbodenbeläge und Bezüge von Matratzen und Campingartikeln, sofern diese Textilkomponenten einen Gewichtsanteil von mindestens 80 % der oberen Schichten oder Bezüge ausmachen. Auch Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, können von der Verordnung erfasst sein (Artikel 2 Absatz 2 VO).

Bestimmte Produkte sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Die Verordnung gilt beispielsweise nicht für Textilerzeugnisse, die ohne Übereignung an Heimarbeiter oder selbständige Unternehmen zur Weiterverarbeitung übergeben werden. Sie gilt auch nicht für maßgeschneiderte Textilerzeugnisse, die von selbständigen Schneidern hergestellt werden (Artikel 2 Absatz 3 und 4 VO). Sie gilt auch nicht für die ausdrücklich in Anhang V der Verordnung aufgeführten Textilerzeugnisse.

Wie muss über den Rohstoffgehalt informiert werden?

Die Verordnung unterscheidet bei den Etikettierungs- und Kennzeichnungspflichten zwischen verschiedenen Erzeugnissen, nämlich Textilfasern (Artikel 5 VO), Textilerzeugnissen (Artikel 6 VO), reinen Textilerzeugnissen (Artikel 7 VO), Schurwolle (Artikel 8 VO), Multifaser-Textilerzeugnissen (Artikel 9 VO), Fasern mit dekorativer Wirkung und Fasern mit antistatischer Wirkung (Artikel 10 VO), Mehrkomponenten-Textilerzeugnisse (Artikel 11 VO) und Textilerzeugnissen, die nichttextile Teile tierischen Ursprungs enthalten (Artikel 12 VO). Sie stellt für jedes dieser Erzeugnes gesonderte Hinweis und Kennzeichnungspflichten auf.

Die Bezeichnungen von Textilfasern hat beispielsweise ausschließlich nach der Listenangabe gemäß Anhang I der Verordnung zu erfolgen. Die gelistete Bezeichnung darf zukünftig weder alleinstehend noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort für andere Fasern verwendet werden. Die Verwendung des Begriffs „Seide“ ist zur Angabe der Form oder besonderen Aufmachung von Textilfasern als Endlosfasern nicht zulässig (Artikel 5 Absatz 2 VO). Die Liste der Textilfasern in Anhang 1 kann jeder Hersteller oder jede für den Hersteller handelnde Person aber auf Antrag ergänzen lassen. Dem Antrag muss ein technisches Dossier beigefügt werden (vgl. Artikel 6 VO). Die Zusätze „100 %“, „rein“ oder „ganz“ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung dürfen zudem nur noch Textilerzeugnisse tragen, die ausschließlich aus einer Faser bestehen. Für andere Textilerzeugnisse dürfen diese oder ähnliche Formulierungen nicht verwendet werden.

Nichttextile Teile tierischen Ursprungs in Textilerzeugnissen sind unter Verwendung des Hinweises „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ bei der Etikettierung oder Kennzeichnung von Erzeugnissen, die solche Teile enthalten, anzugeben. Bei Multifaser-Textilerzeugnisse ist grundsätzlich auf dem Etikett oder der Kennzeichnung von Textilerzeugnissen die Bezeichnung und der Gewchtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge anzugeben. Bei Textilerzeugnisse, deren Zusammensetzung zum Zeitpunkt ihrer Herstellung schwierig zu bestimmen ist, die Bezeichnungen „diverse Faserarten“ oder „Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung“ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung verwendbar. Bei Mehrkomponenten-Textilerzeugnisse ist jedes Textilerzeugnis, das aus zwei oder mehr Textilkomponenten besteht, die nicht denselben Textilfasergehalt haben, mit einem Etikett oder einer Kennzeichnung zu versehen, das bzw. die für jede Komponente den Textilfasergehalt angibt.

Für bestimmte in Anhang IV der Verordnung aufgeführte Textilerzeugnisse ist die Faserzusammensetzung der nach den dort festgelegten Etikettierungs- und Kennzeichnungsbestimmungen anzugeben.

Folgen fehlender oder fehlerhafter Kennzeichnung

Ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungspflichten durch fehlende oder fehlerhafte Kennzeichnung von für das Unionsgebiet bestimmte Textilerzeugnissen kann nicht nur wegen unlauteren Wettbewerbs abgemahnt werden, sondern stellt auch eine Ordnungswidrigkeit dar und kann  mit einer Geldbuße geahndet werden.

Weitere Informationen: VERORDNUNG (EU) Nr. 1007/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zugehörige Anhängen I bis IX zur VO: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:272:0001:0064:DE:PDF.