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Pflichten nach der Verpackungsverordnung

Wesentliches Ziel der Verordnung ist die Sicherstellung der haushaltsnahen Entsorgung von Verkaufsverpackungen. Zu diesem Zweck sieht die Änderungsverordnung vor, dass grundsätzlich alle Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, bei einem bundesweit flächendeckenden Rücknahmesystem (sog. duales System) lizenziert sind.

a. Welche Pflichten ergeben sich aus der neuen Verpackungsverordnung?

Verwendung von lizenzierten Verpackungen

Nach § 6 VerpackV n.F. muss sich ein Hersteller oder Vertreiber, der erstmals mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringt, zur Gewährleistung einer flächendeckenden Entsorgung dieser Verpackungen an einem sog. dualen System beteiligen. Verkaufsverpackungen dürfen an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem dualen System beteiligen. Eine Selbstentsorgungslösung, wie sie die alte Verpackungsverordnung als Alternative erlaubt, ist ab dem 01.01.2009 im Internethandel nicht mehr möglich!

Bei Produktverpackungen wird in der Regel bereits der Hersteller/Lieferant an einem dualen System beteiligt sein, da er diese Verpackungen zusammen mit dem Produkt erstmals in den Verkehr bringt und die Produktverpackung typischerweise auch beim privaten Endverbraucher anfällt. Bei Versandverpackungen und Füllmaterial ist der Versandhändler selbst verpflichtet, sich an einem dualen System zu beteiligen, da er dieses Material erstmals als Verpackung in den Verkehr bringt. Für den Hersteller der Verpackung besteht keine Beteiligungspflicht, da er die Verpackung lediglich als eigenständiges Produkt vertreibt. Lassen Sie sich bei weiteren Fragen dazu anwaltlich beraten.

Grundsätzlich gilt folgende Regel: Sämtliches Verpackungs- und Versandmaterial, was beim privaten Endverbraucher ankommt (z.B. Produktverpackung, Versandverpackung und Füllmaterial), muss bei einem dualen System durch Sie und/oder einem Hersteller/Lieferanten lizenziert sein.

Nachweispflichten

Werden bestimmte materialabhängige Mengenschwellen (80 Tonnen bei Glas, 50 Tonnen bei Papier, Pappe, Kartonagen sowie 30 Tonnen bei den übrigen Materialien) überschritten, muss zusätzlich eine sog. Vollständigkeitserklärung abgegeben und hinterlegt werden.

 

b. Welche Verpackungsarten gibt es?

Die Verpackungsverordnung unterscheidet zwischen Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen. Allerdings zählen unabhängig von ihrem ursprünglichen Charakter alle Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, als Verkaufsverpackungen. Eingeschlossen hiervon ist auch das gesamte sonstige Verpackungsmaterial, also Chips, Holzwolle, umhüllende Folien, Versandkartons, Luftpolstertaschen, und so weiter. Die Registrierungspflicht gilt daher für alle Verpackungen und Verpackungsmaterialien, die beim privaten Endverbraucher anfallen.

c. Was ist die sog. Vollständigkeitserklärung und wer muss eine solche abgeben?

Nach § 10 VerpackV n.F. ist von jedem Hersteller oder Vertreiber, der bestimmte materialabhängige Mengenschwellen (80 Tonnen bei Glas, 50 Tonnen bei Papier, Pappe, Kartonagen sowie 30 Tonnen bei den übrigen Materialien) überschreitet, jährlich bis zum 1. Mai eines Kalenderjahres für sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die er im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht hat, eine sog. Vollständigkeitserklärung, die von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen geprüft wurde, abzugeben und bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) in elektronischer Form für jeweils drei Jahre zu hinterlegen.

Die Vollständigkeitserklärung umfasst Angaben zu Materialart und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen, aufgeschlüsselt nach verschiedenen Materialarten. Außerdem muss angegeben werden, welche Verpackungen bei den dualen Systemen lizenziert wurden.

Die Industrie- und Handelskammern haben die Öffentlichkeit im Internet laufend darüber zu informieren, wer eine Vollständigkeitserklärung abgegeben hat. Sie haben zudem jeder Behörde, die für die Überwachung der abfallwirtschaftlichen Vorschriften zuständig ist, Einsicht in die hinterlegten Vollständigkeitserklärungen zu gewähren.

Hinweis: Die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung ist erstmals am 01.05.2009 fällig. Da die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung aber bereits seit dem 05.04.2008 gilt und sich die Erklärung auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht, müssen Sie bereits jetzt entsprechende Nachweise über die von Ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen sichern.

 

d. Welche Konsequenzen hat die neue Verpackungsverordnung für gewerbliche Verkäufer im Internet?

Sofern die zum Versand vorgesehenen Verkaufsverpackungen schon lizenziert sind (also zum Beispiel verpackte Waren eines deutschen Herstellers), ist nur eine Lizenzierung der gegebenenfalls zusätzlichen Verpackungs- und Versandmaterialien notwendig. Bitte beachten Sie, dass darunter auch sämtliches Füllmaterial (z.B. Styropor, etc.) fällt.

Wenn Sie Waren in Verpackungen aus dem Ausland importieren, ist davon auszugehen, dass die Verpackungen des Herstellers nicht bei einem dualen System lizenziert sind. Auch in diesem Fall müssen Sie sich an einem dualen System beteiligen und zusätzlich die Produktverpackungen lizenzieren lassen.

 

e. Gibt es eine Ausnahmeregelung für kleine Händler, die nur geringe Mengen an Verpackungsmaterial versenden?

Nein, die novellierte Verpackungsverordnung unterscheidet im Rahmen der Lizenzierungspflicht nicht danach, wie viel Verpackungsmaterialien ein Händler in den Verkehr bringt. Unterschiede gibt es nur hinsichtlich der sog. Vollständigkeitserklärung (siehe oben). Zwingend muss sie nur von solchen Herstellern und Vertreibern abgegeben werden, die eine bestimmte Menge an Verpackungsmaterial überschritten haben (z.B. mehr als 50 Tonnen bei Papier, Pappe oder Kartonage). Hersteller und Vertreiber, die unter dieser Menge bleiben, können allerdings von der Behörde im Einzelfall dazu aufgefordert werden, eine solche Vollständigkeitserklärung abzugeben (vgl. § 10 Abs. 4 VerpackV n.F.).

 

f. Wie erkenne ich, ob das von mir verwendete Verpackungsmaterial bei einem dualen System lizenziert ist?

Da es mit Inkrafttreten der neuen Fassung der Verpackungsverordnung keine Pflicht mehr gibt, ein Registrierungssymbol auf lizenzierten Verpackungen anzubringen, sollten Sie sich vom Hersteller bzw. Lieferanten schriftlich bestätigen lassen, dass alle Verpackungsmaterialien ordnungsgemäß lizenziert sind.

 

g. Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die neue Verpackungsverordnung?

Ein Verstoß gegen die Verpackungsverordnung stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Dies wird in § 1 Abs. 1 S.3 VerpackV  ausdrücklich klargestellt. Es besteht die Gefahr kostenpflichtiger Abmahnungen durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände. Außerdem stellt ein Verstoß gegen die Vorschriften der Verpackungsverordnung nach § 15 VerpackV n.F. eine Ordnungswidrigkeit, die mit hohen Geldbußen geahndet werden kann. Nach § 61 III Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz kann pro Verstoß eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

 

Weitere Informationen:

Volltext der neuen Verpackungsverordnung: www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/verpackv_lesef.pdf

Informationen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU):

www.bmu.de/abfallwirtschaft/verpackungsverordnung/doc/38595.php

 

Maßgeschneiderte Recycling-Lösung für gewerbliche Verkäufer:

Als Partner von eBay bietet die Landbell AG Ihnen eine kostengünstige und rechtssichere Möglichkeit, die gesetzlichen Vorgaben der Verpackungsverordnung umzusetzen. Weitere Informationen finden Sie unter

www.ebay.de/landbell.

Muster: Hinweis nach der Verpackungsverordnung

Wir sind gemäß der Regelungen der Verpackungsverordnung dazu verpflichtet, Verpackungen unserer Produkte, die nicht das Zeichen eines Systems der flächendeckenden Entsorgung (wie etwa dem Grünen Punkt der Duales System Deutschland AG) tragen, zurückzunehmen und für deren Wiederverwendung oder Entsorgung zu sorgen.

 

Zur weiteren Klärung der Rückgabe setzen Sie sich bei solchen Produkten bitte mit uns in Verbindung:

 

[Name, Anschrift, Telefon, Fax, Email]

 

Wir nennen Ihnen dann eine kommunale Sammelstelle oder ein Entsorgungsunternehmen in Ihrer Umgebung, das die Verpackungen kostenfrei entgegennimmt. Sollte dies nicht möglich sein, haben Sie die Möglichkeit, die Verpackung an uns zu schicken:

 

[Name, Anschrift, Telefon, Fax, Email]

 

Die Verpackungen werden von uns wieder verwendet oder gemäß der Bestimmungen der Verpackungsverordnung entsorgt.

 

Wir sind Lizenznehmer des dualen Systems, somit ist es nicht mehr nötig, die von uns nach dem 01.01.2009 in den Verkehr gebrachten Verpackungen an uns zurück zu senden. Sie können diese Verpackungen über das duale System entsorgen, wie z.B. über öffentliche Rücknahmestellen wie Altpapier- und Altglascontainer oder den “Gelben Sack” und/oder die ” Gelbe/Blaue Tonne”. Alle Verpackungen die wir vor dem 01.01.2009 in den Verkehr gebracht haben und mit keinem Zeichen eines Systems der flächendeckenden Entsorgung (dem "grünen Punkt") gekennzeichnet sind, können Sie auf unsere Kosten an uns übersenden.

 

Die Adresse entnehmen Sie bitte der Anbieterkennzeichnung.