Sind eigene AGB bei eBay-Auktionen notwendig?

Für gewerbliche Verkäufer bei der Internetauktionsplattform www.ebay.de stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, diese Geschäfte mit eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchführen. Neben der grundsätzlichen Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung und zu einer Widerrufsbelehrung können so weitere Verkaufsbedingungen zwischen dem Verkäufer und Käufer vereinbart werden.

Es gibt aber keine Bestimmung, die einen Unternehmer zur Aufstellung von AGB zwingt. Sie sind aber sehr sinnvoll, wenn diese - soweit zulässig und erforderlich - von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Oder auch um für jede Auktion eine einheitliche und detaillierte Regelung der Rechtsbeziehungen und vereinfachte Abwicklung zu schaffen. Beispiele sind hier: Zahlungsbedingungen, Versandkosten, Verzugszinsen und ganz wichtig: der Eigentumsvorbehalt. Einmal in den AGB verbindlich festgelegt, lässt sich viel Ärger ersparen.

Auch der E-Mail-Verkehr vor Vertragsschluss zwischen Käufer und Verkäufer sollte nicht unterschätzt werden. Oftmals kommen Anfragen von Käufern hinsichtlich spezieller Eigenschaften, Mängeln oder dem Zustand einer angebotenen Ware. Etwaige Auskünfte des Verkäufers können das Angebot entsprechend modifizieren, so dass bei einem späteren Vertragsschluss der Verkäufer, der E-Mail-Anfragen vorschnell beantwortet hat, in die Gefahr geraten kann, besondere Zusicherungen zu einem Gegenstand gemacht zu haben, für die er regelmäßig haftet.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erstrecken sich aber in keinem Fall auf die Frage, wie und wann bei eBay-Auktionen ein Vertrag zustande kommt.

Vertragsschluss

Der Vertragsschluss zwischen dem Verkäufer und dem Käufer richtet sich nach § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschsprachigen eBay-Dienste (kurz auf "eBay-AGB"). Verkäufer und Käufer, beides jeweils registrierte Mitglieder bzw. Nutzer bei eBay, haben sich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Registrierung wirksam 

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