Arbeitsverträge

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Inhaltsübersicht

Allgemeines

Der Arbeitsvertrag nach deutschem Recht ist ein Vertrag zur Begründung eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses über die entgeltliche Erbringung einer Dienstleistung. Der Arbeitsvertrag ist eine Unterart des in §§ 611 ff. BGB geregelten Dienstvertrages. Werden Arbeitsvertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, unterliegen sie grundsätzlich auch dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen §§ 305 ff. BGB.

Im Unterschied zum freien Dienstverhältnis ist das durch den Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnis von der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet. Der Arbeitnehmer kann im Wesentlichen nicht selbst seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Er ist vielmehr in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und unterliegt typischerweise den Weisungen des Arbeitgebers über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit.

Inhalt des Arbeitsvertrages

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen und einer nicht unerheblichen Treuepflicht nachzukommen; der Arbeitgeber hat als Gegenleistung eine Vergütung zu gewähren und entsprechende Fürsorge zu leisten.

Die Höhe der Vergütung und Nebenleistungen sowie der Ort der Arbeitsleistung kann im Arbeitsvertrag ebenso vereinbart werden wie typische Verweisklauseln, die es dem Arbeitgeber gestatten, sein Direktionsrecht auszuüben und dem Arbeitnehmer jede zumutbare Arbeit zuzuweisen. Häufig bestimmt sich die Vergütung auch unmittelbar oder mittelbar nach einem Tarifvertrag. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die verkehrsübliche Vergütung zu zahlen. Sehr wichtig ist der Zeitraum, über den der Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Neben unbefristeten Arbeitsverträgen kann die Vertragslaufzeit ohne besonderen Grund - im Regelfall - auf bis zu 2 Jahre befristet sein. Bei Neueinstellungen wird zumeist eine Probezeit vereinbart.

Vielfach ergeben sich auch die weiteren Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien, wie zum Beispiel Gewährung von Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Kündigungsfristen nicht aus dem Arbeitsvertrag selbst, sondern aus arbeitsrechtlichen Gesetzen und Tarifverträgen. Im Ganzen wird das Arbeitsverhältnis von einem beträchtlichen arbeitsrechtlichen Regelwerk (Kündigungsschutz, Einschränkung von Befristungen, Arbeitsschutz, Arbeitszeitgesetz, Betriebsverfassung) flankiert und seine Gestaltung damit teilweise der Disposition der Vertragsparteien entzogen. Dies ist Folge des Machtungleichgewichts der Vertragsparteien und Ergebnis der sozialstaatlichen Intention, die darauf aufbaut, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung durch abhängige Arbeit seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Pflichten der Vertragsparteien

Mit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Arbeitsvertrag entstehen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber Haupt- und Nebenpflichten bzw. sonstige Pflichten. Dies sind insbesondere, für den Arbeitgeber, die Fürsorgepflicht (§ 242 BGB), Beschäftigungspflicht, Pflicht zur Urlaubsgewährung, Gleichbehandlungspflicht, Pflicht zum Ersatz von Aufwendungen und Schäden des Arbeitnehmers an seinen bei der Arbeit benutzten Sachen, Einblick in die Personalakte, Informationspflicht, Pflicht zur Zeugniserteilung.

Durch das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG) wird der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen. Verstößt der Arbeitgeber gegen die Nachweispflicht, kann er u.U. schadensersatzpfichtig werden oder es kann sich die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess zu seinem Nachteil verändern.

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitsvertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit geschlossen; es gibt verschiedene Möglichkeiten einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Befristung ist nur eingeschränkt innerhalb bestimmter gesetzlicher Vorgaben zulässig. Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet regelmäßig durch Kündigung einer Partei oder durch Auflösungsvertrag, wobei jeweils Schriftform vorgeschrieben ist.

Im Falle eines Betriebsübergangs gehen die Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehen, Kraft Gesetzes, unverändert auf den Erwerber des Betriebes über, wenn die betroffenen Arbeitnehmer nicht von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Es findet also ein gesetzlicher Wechsel einer Vertragspartei, des Arbeitgebers, statt.