Verträge mit Praktikanten, Praktikumsverträge

 

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Hier finden Sie Muster und Erläuterungen für Verträge zu berufs- und studienbegleitenden Praktika.

Allgemeines zu Praktikantenverträgen

Studierende absolvieren in der Regel ein qualifiziertes Praktikum, d.h. sie werden im Praktikum mit eigenständigen Aufgaben betraut, die ihre fachlichen Vorkenntnisse berücksichtigen. Um späteren Unklarheiten vorzubeugen, sollten vor einem Praktikum in einem schriftlichen Praktikumsvertrag Folgendes fixiert sein:

  • evtl. Vergütung
  • Arbeitszeiten
  • Tätigkeitsbeschreibung, evtl. Ziele
  • Versicherungsschutz
  • Dauer des Praktikums

Der Praktikumsgeber sollte sich darin auch bereit erklären, ein Zeugnis auszustellen. Jede Praktikantin bzw. jeder Praktikant hat Anspruch auf ein einfaches Zeugnis. Im Hinblick auf den Nachweis über die berufspraktischen Erfahrungen während des Studiums für spätere Arbeitgeber ist ein qualifiziertes Zeugnis besser.

Ein qualifiziertes Zeugnis enthält über die Angaben zu Praktikumsgeber und Praktikanten, Zeitraum, Einsatzstelle und Aufgabenbereich hinaus eine Leistungsbewertung und Beurteilung des persönlichen Umgangs mit Mitarbeitern und Vorgesetzten. Einen Rechtsanspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis gibt es wegen der geringen Beschäftigungszeit nicht. Um dem Praktikumsgeber das Erstellen eines Zeugnisses zu erleichtern, kann es ratsam sein, Angaben über die verschiedenen Tätigkeiten, die während des Praktikums ausgeführt wurden, vorzuformulieren. Bei Unsicherheiten bezüglich der Formulierungen, finden Sie auf unserer Webseite auch Beispiele zu Zeugnissen.

Hinweis zur Sozialversicherung: Die Feststellung, ob ein Praktikum oder Praktikant sozialversicherungspflichtig ist, muss jeweils im Einzelfall erfolgen, auch bei unentgeltlichen Praktika. In der Krankenversicherung und Pflegeversicherung ist zwischen vorgeschriebenen und nicht vorgeschriebenen Praktika (auch freiwilliges Praktikum oder Pflichtpraktikum genannt) sowie innerhalb dieser beiden Gruppen nochmals danach zu differenzieren, ob ein Entgelt gezahlt wird oder ob dies nicht der Fall ist (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1/10 SGB V, 20 Abs. 1 Nr. 1/10 SGB VI). Unerheblich ist, ob es sich um ein Vor-, Zwischen- oder Nachpraktikum handelt. Ist das Praktikum in Studien und Prüfungsordnungen vorgeschrieben, handelt es sich also um ein Pflichtpraktikum, ist der Praktikant zu seiner Berufsausbildung beschäftigt. Der Personenkreis der zur Berufsausbildung Beschäftigten ist in der Rentenversicherung im Grundsatz nach § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI versicherungspflichtig, ebenso in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs 1 SGB III. Ausnahmen gelten wiederum für vorgeschriebene Praktika innerhalb eines Studiums (§ 5 Abs. 3 SGB VI, § 27 Abs. 4 SGB III).