Verpflichtung auf die Vertraulichkeit

Beschäftigte oder Mitarbeiter, die mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, sollten auf die Vertraulichkeit verpflichtet werden. Im BDSG gab es hierzu die sog. Verpflichtung auf das Datengeheimnis gem. § 5 BDSG. In der DSGVO und im neuen BDSG findet sich zwar keine explizite Verpflichtung mehr, Mitarbeiter auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Aus einer sog. Gesamtschau und dem Schutz zum Umgang mit den Daten basierend auf der DSGVO lässt sich dennoch eine Pflicht lesen Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten. Wir empfehlen daher eine „Verpflichtung auf die Vertraulichkeit“ der Mitarbeiter vorzunehmen.

Verpflichtung zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

 

Herr/ Frau ____________________________________

 wurde darauf verpflichtet, dass es untersagt ist, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten. Personenbezogene Daten dürfen daher nur verarbeitet werden, wenn eine Einwilligung bzw. eine gesetzliche Regelung die Verarbeitung erlauben oder eine Verarbeitung dieser Daten vorgeschrieben ist. Die Grundsätze der DS-GVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind in Art. 5 Abs. 1 DS-GVO festgelegt und beinhalten im Wesentlichen folgende Verpflichtungen:

 

Personenbezogene Daten müssen

a)    auf rechtmäßige Weise und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden; für den legitimen und festgelegten geschäftlichen Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

b)    sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind 

[ENDE DER VORSCHAU]




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