Gesellschaftsvertrag einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis

Die Unterzeichnenden

1.

2.

 

schließen mit Wirkung vom folgenden

 

Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

 

I. Regelung der gesellschaftsrechtlichen Verbindung

 

§ 1 Name, Sitz

(1) Die Gemeinschaftspraxis führt die Bezeichnung . Die namensgebenden Partner gestatten den nach ihrem Ausscheiden verbleibenden Gesellschaftern, ihren Namen auch nach ihrem Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis als Praxisbezeichnung fortzuführen, soweit nicht im Einzelfall ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein solcher wichtiger Grund ist beispielsweise eine anderweitige Arzttätigkeit des Ausscheidenden im bisherigen Kammerbezirk.

Unabhängig von der Namensgebung für die Praxis sind die Namen sämtlicher Gesellschafter auf den Briefbögen, Praxisschildern und ähnlichen Darstellungen, die sich an Dritte richten, anzugeben. Die Aufnahme der Namen angestellter Ärzte in diese Gegenstände bedarf eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses. In jedem Fall ist optisch hervorzuheben, dass es sich hierbei nicht um Gesellschafter handelt.

(2) Der Sitz der Gesellschaft ist . Wird der Geschäftsbetrieb örtlich verändert, so ändert sich der Sitz der Gesellschaft, ohne dass es der Zustimmung eines Gesellschafters oder einer Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf.

 

§ 2 Gegenstand des Unternehmens, Geschäftsjahr

(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis

(2) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Gesellschafter, Gesellschaftskapital

(1) Gesellschafter sind und .

(2) Die Gesellschafter haben eine Bareinlage von EUR zu erbringen, die zum fällig ist. Die Gesellschafter bringen ferner den Goodwill ihrer bisherigen Praxis ein, der einverständlich mit EUR bewertet wird.

oder

(2) Die Gesellschafter haben auf die Dauer von Jahren, beginnend ab , eine monatliche Bareinlage in Höhe von EUR, fällig bis zum 3. eines jeden Monats, zu 

[ENDE DER VORSCHAU]




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