Praxisübernahmevertrag einschließlich des Vertragspsychotherapeutensitzes
Zwischen
Herrn Dipl.-Psych. Dr. X
- nachfolgend Praxisabgeber genannt -
Und
Herrn Dipl.-Psych. Prof. Dr. Y
- nachfolgend Praxisübernehmer genannt -
§1 - Gegenstand des Vorvertrages
(1) Gegenstand des Vorvertrages ist die Praxisübergabe der vertragspsychotherapeutisch-en Praxis des Praxisübergebers ab dem _____ mit Sitz in Berlin, einschließlich des Vertragspsychotherapeutensitzes. Der Praxisabgeber wird mit dem Praxisübernehmer einen Teil der Praxis weiter nutzen und eine Nutzungsgemeinschaft begründen. Der Vorvertrag wird vorbehaltlich einer entsprechenden Zulassungsentscheidung des Zulassungsausschusses der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin vereinbart.
(2) Es erfolgt die anteilige Nutzung der folgenden Praxiseinrichtung durch den Praxisübernehmer: Regale, Sitzmöbel, Video, PC mit Software.
(3) Mitübertragen auf den Praxisübernehmer wird der ideelle Wert der Praxis.
(4) Offene Forderungen, die auf Außenständen im Zusammenhang mit der Praxistätigkeit des Praxisübergebers beruhen, sind nicht Teil dieses Vertrages. Die Forderungen werden allein vom Praxisabgeber geltend gemacht. Forderungen, die nach dem Übergabestichtag durch die Tätigkeit den Praxisübernehmer entstanden sind, stehen allein ihm zu.
(5) Die Weiterführung der Praxis an dem bisherigen Ort erfolgt im Interesse der Kontinuität der Patientenbehandlung. Der Praxisabgeber nutzt einen Teil der Praxis weiter zur Ausübung seiner Ausbilder- und Gutachtertätigkeit und untervermietet zur gemeinschaftlichen Nutzung einen Teil der Praxis an den Praxisübernehmer.
§2 - Gewährleistung des Praxisübergebers
(1) Der Praxisübernehmer übernimmt die Praxiseinrichtung. Eine Sachmängelhaftung wird nicht übernommen.
(2) Der Praxisabgeber gibt die Gewähr für seine uneingeschränkte Verfügungs-berechtigung über die Gegenstände.
§3 - Praxisräume
Der Praxisübernehmer legt der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin einen Untermietvertrag vor, der für die Fortführung der Praxistätigkeit geeignet ist.
§4 - Laufende Verträge und Verbindlichkeiten
Der Praxisübernehmer beteiligt sich anteilig seiner Nutzung an sämtlichen Verpflichtungen aus laufenden Verträgen des Praxisübergebers (z.B. Miete, Telephon, Strom, Heizung, Versicherungen etc.).
§5 - Patientenstamm
(1) Der Praxisabgeber informiert seine Patienten in geeigneter und zulässiger Form über die Fortführung der Praxis durch den Praxisübernehmer.
(2) Soweit Patienten des Praxisübergebers von dem[ENDE DER VORSCHAU]
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