Konsortialvertrag

Konsortialvertrag zwischen den Konsortialbanken

 

1. A.-Bank _______

(nachfolgend Konsortialführer genannt)

2. B.-Bank _______

3. C.-Bank _______

4. D.-Bank _______

5. E.-Bank _______

6. F.-Bank _______

 

§ 1 Bankenkonsortium, Konsortialzweck

(1) Die Konsortialbanken bilden ein Bankenkonsortium in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB).

(2) Zweck des Bankenkonsortiums ist die konsortiale Gewährung und Abwicklung eines Konsortialkredits in Höhe von EUR 140.000.000,– (in Worten: EURO einhundertvierzig Millionen) nach näherer Maßgabe des als Anlage zu diesem Konsortialvertrag beigefügten Konsortial-Kreditvertrags (Kreditvertrag).

(3) Die Konsortialbanken verpflichten sich, den Kreditvertrag abzuschließen bzw. einem entsprechenden Vertragsabschluss durch den Konsortialführer nach § 3 Absatz 3 Buchstabe b) dieses Konsortialvertrags zuzustimmen.

(4) Jede Konsortialbank hat alle für ihre Beteiligung am Konsortialkredit maßgeblichen Voraussetzungen unter Beachtung der banküblichen Sorgfalt in eigener Verantwortung geprüft, so dass insoweit eine vorvertragliche Haftung sowohl des Konsortialführers als auch der anderen Konsortialbanken untereinander ausgeschlossen ist.

 

§ 2 Konsortialbeteiligung, Konsortialquoten

(1) Jede Konsortialbank beteiligt sich an dem Konsortialkredit einzeln und unabhängig von den übrigen Konsortialbanken jeweils mit folgendem Teilbetrag (Konsortialquote):

A.-Bank AG EUR 40.000.000,–

B.-Bank AG EUR 20.000.000,–

C.-Bank AG EUR 20.000.000,–

D.-Bank AG EUR 20.000.000,–

E.-Bank AG EUR 20.000.000,–

F.-Bank AG EUR 20.000.000,–

(2) Auf erstes Anfordern des Konsortialführers wird jede Konsortialbank den auf sie nach vorstehendem Absatz 1 entfallenden Teilbetrag des Konsortialkredits an den Konsortialführer auszahlen.

(3) Jede Konsortialbank ist ausschließlich für ihre eigene Konsortialquote am Konsortialkredit verantwortlich, eine gesamtschuldnerische Haftung der Konsortialbanken ist 

[ENDE DER VORSCHAU]




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