Architektenvertrag

zwischen

.........................

– nachfolgend Auftraggeber genannt –

und

........................

– nachfolgend Auftragnehmer genannt –

wird folgender Architektenvertrag geschlossen:

 

§ 1 Vertragsgegenstand

Dieser Vertrag betrifft die kooperative Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der Erbringung von Architektenleistungen für Gebäude, raumbildende Ausbauten und Freianlagen durch den Auftragnehmer nach näherer Maßgabe der in § 2 genannten Vertragsgrundlagen für ................................... (konkrete Beschreibung des Bauvorhabens).

 

§ 2 Vertragsgrundlagen

(1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach

  • diesem Vertrag,
  • dem Lageplan,
  • dem Leistungs-, Raum- und Nutzungsprogramm,
  • dem Projekthandbuch,
  • dem Zahlungsplan,
  • der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung,
  • den einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung,
  • den Bestimmungen der §§ 631 ff. BGB,
  • allen für die Ausführung anerkannten Regeln der Technik,
  • dem Vertragsterminplan vom .................................. .

(2) Im Falle von Widersprüchen richtet sich die Rangfolge nach der Reihenfolge der Aufzählung der Vertragsgrundlagen in Ziff. 1. Bei Widersprüchen zwischen Text und Plänen gehen textliche Festlegungen vor Plänen.

(3) Weitergehende Vertragsbestandteile sind nicht vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nicht.

 

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer hat bei seiner Leistungserbringung die Anforderungen aus dem Leistungs-, Raum- und Nutzungsprogramm zu berücksichtigen.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Teilleistungen zu erbringen, die zur Realisierung des in den Vertragsgrundlagen beschriebenen Bauvorhabens notwendig werden, unabhängig davon, ob sie nachfolgend gesondert aufgeführt werden und in der HOAI als Leistungen oder Besondere Leistungen nach Anlage 2 zu § 3 III HOAI enthalten sind. Insbesondere 

[ENDE DER VORSCHAU]




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