Beratervertrag Unternehmenssanierung
Zwischen
der Firma
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im folgenden Auftraggeber genannt,
und
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in folgenden Auftragnehmer genannt,
wird folgender Beratervertrag geschlossen:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in allen unternehmensrelevanten Fragen im Bereich Existenzkonsolidierung, beraten. Die Beratung wird in Abstimmung mit der Geschäftsleitung erfolgen.
(2) Zur Beratertätigkeit gehört insbesondere:
a) Die Analyse und Auswertung der bisherigen Geschäftsvorfälle, des Firmenprofils und der Geschäftsfelder.
b) Die Erstellung eines Sanierungskonzeptes zur grundlegenden Sanierung / Konsolidierung des Unternehmens.
c) Die Verhandlungsführung mit Kreditinstituten, Bürgschaftsbanken resp. Kreditgarantiegemeinschaften, der zuständigen IHK und sofern erforderlich den zuständigen Finanzbehörden (FA/OFD).
§ 2 Beginn, Laufzeit
Der Beratungszeitraum wird vom Auftragnehmer – gemäß Angebot vom ________ – ab Vertragsunterzeichnung veranschlagt. Sollten außergewöhnliche Einflüsse zu einer erkennbaren Überschreitung des Beratungszeitraumes führen, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
Die Beratungstätigkeit beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und endet mit Genehmigung des Sanierungskonzeptes durch die Bürgschaftsbank / der beteiligten Kreditinstitute, ohne dass es einer Kündigung des Vertrages Bedarf.
Sofern die Bürgschaftsbank oder eine andere direkt beteiligte Institution (finanzierendes Kreditinstitut, IHK) Ihre Zustimmung zum Sanierungskonzept von einer weitergehenden Beratung abhängig macht (z.B. begleitende Beratung des Unternehmens über einen noch festzulegenden Zeitraum), so wird der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer, einen Anschlussberatungsvertrag, analog zu diesem Vertrag, abschließen.
§ 3 Ort und Zeit der Tätigkeit
(1) Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort nach pflichtgemäßem[ENDE DER VORSCHAU]
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