Gemeinschaftliches Testament II

Vor dem unterzeichneten Notar

erschien am

1) Frau

(Name, Adresse, Geburtsdatum, ausgewiesen durch),

verheiratet mit

2) Herrn

(Name, wohnhaft ebenda, Geburtsdatum, ausgewiesen durch).

Die Erschienenen legten folgendes

 

gemeinschaftliches Testament

 

vor und baten um die Beurkundung desselben.

 

§ 1 Erbeinsetzung

(1) Hiermit setzen wir unseren Sohn/unsere Tochter , geboren am , zurzeit wohnhaft in zu unserem jeweiligen Erben ein.

oder

(1) Hiermit setze ich meinen Sohn/meine Tochter , geboren am , zurzeit wohnhaft in zu meinem alleinigen und unbeschränkten Erben ein.

(2) Der Ehegatte, der den anderen überlebt, kann gemeinsame Abkömmlinge von uns abweichend in seinem Testament bedenken.

 

§ 2 Ersatzerben

Als Ersatzerben bestimmen wir jeweils die Abkömmlinge der Erben, einschließlich adoptierter Abkömmlinge, mit Ausnahme von .

oder

Ersatzerben wollen wir keine bestimmen. An ihre Stelle tritt die Anwachsung der Erbteile.

 

§ 3 Vermächtnis von Geldsummen und Rechten

(1) , geboren am , zurzeit wohnhaft in vermache ich, (Ehefrau), eine Geldsumme in Höhe von EUR.

(2) , geboren am , zurzeit wohnhaft in vermachen wir die zurzeit noch nicht bestimmbare Forderung aus dem Rechtsgeschäft .

(3) Dieses Vermächtnis steht nur persönlich zu, es sollen keine Ersatzvermächtnisnehmer eingesetzt werden.

(4) , geboren am , zurzeit wohnhaft in räumen wir ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht in dem Haus ein. Dieses Recht ist nach dem Erbfall im Grundbuch einzutragen. Die Überlassung dieses Rechts an einen Dritten ist ausgeschlossen.

 

§ 4 Vermächtnis von Gegenständen

(1) , geboren am , zurzeit wohnhaft in erhält folgende Gegenstände: .

oder

(1) Meinen Erben belaste ich mit folgenden Vermächtnissen, jedoch mit der Maßgabe, dass diese Vermächtnisse erst mit dem Tod meines Erben den Vermächtnisnehmern anfallen und erst drei Monate nach seinem Tod fällig sind: .

(2) Soweit im vorstehenden Testament über Gegenstände verfügt ist, die beim Erbfall nur teilweise oder gar nicht zum Nachlass gehören, so ist im Hinblick auf diese Gegenstände ein Verschaffungsvermächtnis angeordnet. Der beschwerte Erbe hat demzufolge den oder die zugewendeten Gegenstände zu beschaffen oder dem Bedachten Wertersatz zu leisten.

§ 5 Vorausvermächtnis

Im Wege des Vorausvermächtnisses vermache ich meinem Erben folgenden Gegenstand: .

 

§ 6 Auflagen

(1) Ich vermache einen Betrag von EUR mit der Auflage, sich zehn Jahre 

[ENDE DER VORSCHAU]




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