Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

(Stand: 1.7.1999)

Vorbemerkung

Die Leitlinien sind von Richtern der Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erarbeitet worden. Sie sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung möglichst zu vereinheitlichen. Sie enthalten gegenüber den bisherigen Leitlinien Änderungen in den Nummern 6, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 23 und 25. Die Leitlinien gelten ab 1. Juli 1999.

I. Anrechenbares Einkommen

1. Nettoeinkommen

1. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, zum Beispiel Arbeitsverdienst (inklusive anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sowie sonstiger Einmalleistungen, anteilig auf den Monat umgelegt), Renten, Zinsen, Wohnvorteil. Vom Bruttoeinkommen sind Steuern und Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen Aufwendungen für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge sowie die Vorsorge für den Fall der Pflegebedürftigkeit.

2. Überstundenvergütungen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit sie in geringem Umfang anfallen oder berufsüblich sind. Das gleiche gilt, wenn der Mindestbedarf minderjähriger Kinder oder des Ehegatten, der sie betreut, sowie volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalles nach Treu und Glauben zu beurteilen. Diese Grundsätze gelten auch für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit.

3. Auslösungen und Spesen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit dadurch eine Ersparnis oder Überschüsse verbleiben. Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, daß eine Ersparnis eintritt oder Überschüsse verbleiben, die mit einem Drittel der Nettobeträge zu bewerten und insoweit dem anrechenbaren Einkommen zuzurechnen sind.

4. Wohngeld ist unter Beachtung des 

[ENDE DER VORSCHAU]




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