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Muster für die Gründung und Verwaltung einer Aktiengesellschaft (AG)

Gründung

An der Gründung einer AG müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die die Aktien gegen Einlagen übernehmen. Die frühere Untergrenze von fünf Gründern wurde im Jahr 1994 aufgehoben. Der Gesellschaftsvertrag – die Satzung – muss notariell beurkundet werden.

Grundkapital

Das Gezeichnete Kapital einer AG nennt man Grundkapital. Das Grundkapital einer AG beträgt in Deutschland mindestens 50.000 Euro und ist in Aktien zerlegt. Es wird durch Übernahme der Aktien durch den oder die Gründer aufgebracht. Es gibt Nennbetragsaktien und Stückaktien. Nennbetragsaktien lauten auf einen bestimmten Nennbetrag. Der Mindestnennbetrag einer Aktie liegt bei einem Euro. Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Bei den Stückaktien wird ein prozentualer Anteil des Grundkapitals des Unternehmens angegeben. Hierbei wird jedoch keine Quote auf der Aktie vermerkt, da diese sich bei jeder Kapitalerhöhung oder -herabsetzung ändert. 

Gründungsbericht und Gründungsprüfung

Die Gründung der Aktiengesellschaft ist vom Vorstand, dem Aufsichtsrat und von einem Dritten, z. B. einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu prüfen. Die Gründungsprüfer werden vom Gericht nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer bestellt und verpflichtet, einen Prüfungsbericht aufzustellen. Bei der Bargründung kann die Gründungsprüfung auch durch einen Notar durchgeführt werden.

Anmeldung zum Handelsregister

Die gegründete Gesellschaft ist von allen Gründern, dem ersten Vorstand und dem ersten Aufsichtsrat zum Handelsregister anzumelden. Erst durch die Eintragung in das Handelsregister wird die AG zur juristischen Person mit der Folge, dass die Aktionäre von ihrer persönlichen Haftung entbunden werden. Die Eintragung hat somit bei der AG konstitutiven (= rechtserzeugenden) Charakter. Da die AG eine Kapitalgesellschaft ist, wird sie in Abteilung B des Handelsregisters eingetragen.

Organe

Die Aktiengesellschaft hat drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.

Hauptversammlung (beschließendes Organ) 

Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft besteht aus allen Aktionären. Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates, die den Vorstand bestellen. Sie genehmigt den Jahresabschluss, beschließt die Gewinnverwendung und entscheidet über Satzungsänderungen. Insbesondere Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhungen, bedingtes Kapital etc.) sind daher von der Hauptversammlung zu beschließen.

Vorstand (leitendes Organ)

Die Leitung einer Aktiengesellschaft hat der Vorstand, der sich im Regelfall aus mehreren Personen zusammensetzt. Er ist nicht weisungsgebunden, wird aber in der grundsätzlichen Ausrichtung seiner Arbeit durch den Aufsichtsrat kontrolliert. Wenn es mehrere Vorstandsmitglieder gibt, wird häufig einer zum Vorstandsvorsitzenden oder Vorstandssprecher ernannt. Der Vorstandsvorsitzende wird vom Aufsichtsrat gewählt, hingegen wird der Vorstandssprecher vom Gesamtvorstand bestimmt.

Der Vorstand wird durch einen schuldrechtlichen Vertrag, in der Regel einem Dienstvertrag, angestellt. Er vertritt die AG nach außen (gerichtlich und außergerichtlich), ihm obliegt die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und die Gesamtvertretungsmacht (z.B. Buchführung, Jahresabschluss). Er beruft die ordentliche und die außerordentliche Hauptversammlung ein. Der Vorstand wird üblicherweise zunächst für 3 Jahre und ab der ersten Wiederbestellung für 5 Jahre bestellt. Jedes Vorstandsmitglied haftet der Gesellschaft gemäß § 93 AktG persönlich, d.h. mit seinem persönlichen Vermögen, für Schäden, die der Gesellschaft aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. Verletzung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters) entstehen. Allerdings schließen die Gesellschaften üblicherweise (darauf sollte ein (künftiger) Vorstand bei der Vertragsverhandlung besonderes Augenmerk legen und sich die Police und vielleicht sogar die letzte Beitragsrechnung vorlegen lassen!) besondere Berufshaftpflichtversicherungen für das Handeln der Vorstände sog. „Directors and Officers Versicherungen“, kurz „D&O-Versicherungen“, ab, die die Vorstände vor einer Inanspruchnahme für Sach- und Vermögensschäden bei (leicht) fahrlässigem Handeln schützen. Bei Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln verursacht werden, tritt die Versicherung jedoch nicht ein, so dass die Gesellschaft den Vorstand in Anspruch nehmen kann und, zum Schutz der Aktionäre (insbesondere bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft), auch wird.

Aufsichtsrat (überwachendes Organ)

Der Aufsichtsrat (AR) wählt die Mitglieder des Vorstands und überwacht die Vorstandstätigkeit. Ferner vertritt der AR die AG gegenüber den Vorstandsmitgliedern. Der Hauptversammlung obliegt unter anderem die Wahl und Abberufung der Vertreter im Aufsichtsrat und die Entscheidung zur Gewinnverwendung. Der Aufsichtsrat wird durch den Aufsichtsratsvorsitzenden geführt. Die Amtsperiode des Aufsichtsrats beträgt maximal 4 Jahre. Zudem unterliegt der Aufsichtsrat einer Prüfungs- (Konzernabschluss, Jahresabschluss) und Berichtspflicht.

Aktionäre

Ein Aktionär ist Inhaber eines Anteils an einer Aktiengesellschaft. Aktionäre haben das Unternehmen bei der Unternehmensgründung oder nachfolgenden Kapitalerhöhungen mit Eigenkapital ausgestattet, oder haben die Anteile durch Übertragung von früheren Inhabern erworben. Sie üben ihre Rechte im Allgemeinen durch die Teilnahme an der Hauptversammlung, durch ihr Recht auf Auskunft und auf Dividende sowie gegebenenfalls auf Liquidationserlös aus.

Die Rechte der Aktionäre sind:

  •   Vermögensrechte (durch Anteil des Anlegers am Gesellschaftsvermögen)
    • Dividendenrecht (Beteiligung am Bilanzgewinn)
    • Bezugsrecht (Wahrung des Anteils am Grundkapital bei Kapitalerhöhungen)
    • Anteil am Liquidationserlös bei Auflösung der AG

  • Verwaltungsrechte (Wahrung der Interessen der Anteilseigner)
    • Teilnahmerecht an Hauptversammlungen
    • Stimmrecht auf Hauptversammlungen
    • Auskunftsrecht zu Gesellschaftsangelegenheiten, die zur Beurteilung von Punkten der Tagesordnung auf der Hauptversammlung nötig sind
    • Anfechtungsrecht bei Verdacht auf nicht satzungsgemäße Beschlussfassung auf der Hauptversammlung

Oftmals werden die Verwaltungsrechte durch das Depotstimmrecht auf die Bank übertragen (für eine oder alle Hauptversammlungen über maximal 15 Monate).

„Kleine Aktiengesellschaft“

Im Jahr 1994 wurde das Aktiengesetz (AktG) durch das „Gesetz über die kleine Aktiengesellschaft“ geändert. Die kleine Aktiengesellschaft als eigenständige Rechtsform gibt es jedoch nicht. Allerdings hat der Gesetzgeber im AktG eine Reihe von Regelungen eingeführt, die von kleinen Aktiengesellschaften einfacher zu erfüllen sind. Beispiel: § 121 Abs. 3 AktG verlangt, dass die Einberufung der Hauptversammlung in „den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen“ ist. Auf eine solche kostspielige Schaltung von Anzeigen, etwa in überregionalen Tageszeitungen, kann verzichtet werden, wenn die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt sind. Dann reicht es, die Aktionäre mit eingeschriebenem Brief zu laden (§ 121 Abs. 4 AktG). Diese Regel gilt selbstverständlich für jede AG, nur werden regelmäßig lediglich einem kleinen Unternehmen alle seine Aktionäre namentlich bekannt sein. Wichtig ist für kleine Aktiengesellschaften eine gesetzliche Regelung außerhalb des AktG: Laut § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes von 2004 (DrittelbG) (vormals § 76 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz) entfällt bei weniger als 500 Arbeitnehmern deren Mitbestimmung im Aufsichtsrat.

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