Satzung AG Sachgründung

Satzung der AG

 

§ 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Gesellschaft führt die Firma AG.

(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in .

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

(1) Gegenstand des Unternehmens ist .

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen gleichartigen Unternehmen - gleich welcher Rechtsform - zu beteiligen, solche Unternehmen zu errichten und zu erwerben sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu unterhalten. Die Gesellschaft kann solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern oder solchen Unternehmen überlassen.

 

§ 3 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger.

oder

Die Bekanntmachungen erfolgen im Bundesanzeiger und .

 

§ 4 Grundkapital, Aktien und Sacheinlagen

(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR (in Worten: Euro).

(2) Das Grundkapital ist eingeteilt in Stückaktien.

oder

(2) Das Grundkapital ist eingeteilt in Aktien, je mit einem Nennwert von EUR.

(3) Die Aktien lauten auf den Namen.

ergänzend

Die Übertragung der Aktien ist an die Zustimmung der Gesellschaft geknüpft. Über die Zustimmung entscheidet der Vorstand.

oder

(3) Die Aktien lauten auf den Inhaber.

(4) der Aktien sind Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Sie sind mit einem nachzuzahlenden Gewinnvorzug nach § 13 Abs. 6 Satz 2 dieser Satzung ausgestattet.

(5) Der Vorstand bestimmt die Form der Urkunden. Er kann den Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien einschränken oder ausschließen und über mehrere Aktien eines Aktionärs eine Mehrfachurkunde ausstellen. Die Kosten der Ausgabe von Aktien können dem betreffenden Aktionär auferlegt werden. Werden Aktienurkunden ausgegeben, sind sie vom Vorstandsvorsitzenden und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu unterzeichnen. Es genügen insoweit 

[ENDE DER VORSCHAU]




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