GbR Vertrag Projektentwicklungsgesellschaft (Entwicklung, Bebauung, Vermietung und sonstige nicht gewerbliche Verwertung Grundstück)

GbR Gesellschaftsvertrag

 

§ 1 Gesellschafter/Zweck

Die aus A, B, C bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat zum Zweck die Entwicklung, Bebauung, Vermietung und sonstige nicht gewerbliche Verwertung des in der Anlage 1 bezeichneten Grundstücks.

 

§ 2 Einlagen/Beteiligung

(1) Die Gesellschafter A und B erbringen Bareinlagen. A zahlt Euro 500.000 ein und B zahlt Euro 250.000 ein. Der Gesellschafter C erbringt eine Sacheinlage, nämlich seine künftigen Planungsleistungen als Architekt des Objekts bis zur Erteilung der Baugenehmigung.

(2) Am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust und an den stillen Reserven sind die Gesellschafter A mit 50% sowie die Gesellschafter B und C mit jeweils 25% beteiligt. In diesem Verhältnis sind die weiteren erforderlichen Einlagen zu erbringen.

(3) Im Fall einer Fremdfinanzierung die so weit wie benötigt zulässig ist sind auf Verlangen der Bank alle Gesellschafter verpflichtet, die persönliche gesamtschuldnerische Mithaftung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.

 

§ 3 Geschäftsführung und Vertretung

(1) Die Geschäfte der Gesellschaft werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt. Die Gesellschaft wird von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich vertreten.

(2) Die Gesellschafter können durch Beschluss einen oder mehrere gemeinschaft­lich zu geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschaftern bestimmen oder eine so erteilte Bestellung widerrufen. In diesem Fall sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen. Die geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter sind berechtigt, die Ausstellung einer notariellen Vollmacht für alle oder einzelne Geschäfte zu verlangen.

(3) Die Vertretungsbefugnis der geschäftsführenden Gesellschafter bezieht sich nur auf das Gesellschaftsvermögen; persönliche Verpflichtungen eines Gesellschafters können nur mit dessen Zustimmung begründet 

[ENDE DER VORSCHAU]




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