Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Fremd-Geschäftsführers
Sozialversicherungspflichtig sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Der Fremd-Geschäftsführer einer GmbH, also ein Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung, wird in der Regel von der Rechtsprechung des BSG als Arbeitnehmer angesehen. Es besteht daher regelmäßig eine Versicherungs- und Beitragspflicht des Fremd-Geschäftsführers.
Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, und damit Versicherungspflicht, ist auch dann gegeben, wenn der Fremd-Geschäftsführer zwar hinsichtlich der Gestaltung und der zeitlichen Durchführung seiner Arbeit keinen Beschränkungen unterliegt, aber kein eigenes unternehmerisches Risiko trägt (BSG, BB 1973, 1310). Erhält der Fremd-Geschäftsführer also ein regelmäßiges, von der Ertragslage des Unternehmens unabhängiges Gehalt, so begründet dies in der Regel bereits seine Arbeitnehmereigenschaft. Weitere Umstände, die für ein Beschäftigungsverhältnis sprechen, sind die Zahlung[ENDE DER VORSCHAU]
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